Das Amtsgericht (AG) Hamburg-Blankenese hat entschieden, dass Mitglieder eines Vereins auch bei lebenslangen Mitgliedschaften zur Zahlung eines Sondermitgliedsbeitrags verpflichtet werden können. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Satzungsregelung sowie die Vereinbarkeit mit dem ursprünglichen Satzungszweck.
Mitgliedschaft auf Lebenszeit
Der betroffene Verein hatte sich der Förderung der Selbstbestimmungsrechte des Einzelnen „bis zum letzten Atemzug“ als Vereinszweck verschrieben. Die Mitgliedschaft auf Lebenszeit konnte erlangen, wer einen einmaligen Beitrag von 1.000 Euro zahlte.
Mit der Einführung des neuen § 217 StGB, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt, sah der Verein seine Ansichten und Ziele gefährdet. Er legte Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm ein. Zur Finanzierung des Verfahrens wurde die Satzung dahingehend geändert, dass alle Mitglieder einen einmaligen zusätzlichen Mitgliederbeitrag zahlen sollten.
Satzungsänderung wirksam
Hiergegen wendete sich ein Mitglied, das aufgrund der lebenslangen Mitgliedschaft mit keinen weiteren Beiträgen rechnete. Doch das AG Hamburg-Blankenese entschied zugunsten des Vereins: Die Satzungsänderung sei wirksam zustande gekommen, das Mitglied konnte nicht auf eine ewig unveränderte Satzung vertrauen. Der beschlossene Sonderbeitrag sei insbesondere mit dem Satzungszweck vereinbar, der auch das Vorgehen gegen eine geänderte Gesetzeslage betreffend die Sterbehilfe umfasst.
Satzung kann Sonderbeiträge vorsehen
Mitglieder können neben den regulären Beiträgen immer dann zu Sonderbeiträgen verpflichtet sein, wenn die Satzung dies vorsieht. Den Mitgliedern muss allerdings bei ihrem Beitritt erkennbar sein, dass solche zusätzlichen Verpflichtungen auf sie zukommen könnten. Wird, so wie im vorliegenden Fall, die Verpflichtung erst später eingeführt, besteht für Mitglieder ein besonderes Austrittsrecht. Von diesem hatte das in Hamburg betroffene Mitglied allerdings keinen Gebrauch gemacht.
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AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 03.05.2017, Az. 531 C 132/16
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Tags: Satzungsänderung, Verein