Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein erstes Signal gegen die umstrittene doppelte Besteuerung bei Share Deals gesetzt. Das höchste deutsche Finanzgericht sieht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer zweifachen Grunderwerbsteuererhebung, wenn Vertragsabschluss („Signing“) und Anteilsübertragung („Closing“) zeitlich auseinanderfallen.
Diese Entscheidung könnte für gemeinnützige Organisationen, die Immobiliengesellschaften erwerben oder ihre Beteiligungsstrukturen umgestalten, erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Hintergründe zur problematischen Share-Deal-Praxis
Bei Share Deals, also dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen an grundbesitzenden Unternehmen, unterscheidet die Praxis zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Signing) und der tatsächlichen Übertragung der Anteile (Closing). Diese beiden Vorgänge fallen in der Realität meist zeitlich auseinander, was nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Verwirklichung zweier verschiedener Grunderwerbsteuertatbestände führt: zum einen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG beim Signing und zum anderen nach § 1 Abs. 2b GrEStG beim Closing.
Im konkreten Fall hatte die Antragstellerin mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.03.2024 alle Anteile an einer grundbesitzenden GmbH erworben. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile erfolgte später am 29.03.2024, nachdem der Kaufpreis gezahlt worden war. Der Notar zeigte den Kaufvertrag am 04.04.2024 beim Finanzamt an, während die Anzeige über den Anteilsübergang unterblieb. Daraufhin setzte das Finanzamt zweimal Grunderwerbsteuer fest – einmal gegenüber der GmbH und einmal gegenüber der Erwerberin.
Kernargumente gegen die Doppelbesteuerung
Der BFH stellt die bisherige Verwaltungspraxis grundlegend in Frage und identifiziert mehrere gewichtige rechtliche Bedenken:
- Der Wortlaut des Gesetzes spricht gegen zeitliche Aufspaltung: Der Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG bestimmt eindeutig, dass eine Besteuerung nach dieser Vorschrift nur erfolgt, „soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt.“ Diese Einschränkung gilt nach dem BFH für alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 3 GrEStG, nicht nur für die Nummern 2 und 4, wie die Finanzverwaltung behauptet. Eine zeitliche Beschränkung dieser Vorrangregelung lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen.
- Die Gesetzesmaterialien stützen keine zeitliche Konkurrenz: Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gibt keinen Hinweis auf eine beabsichtigte „zeitliche Konkurrenz“ der Besteuerungstatbestände. Als der Gesetzgeber 1997 mit § 1 Abs. 2a GrEStG den ersten Vorrang einführte, enthielt der Entwurf des Jahressteuergesetzes keine nähere Begründung zum zeitlichen Rangverhältnis. Auch bei der Erweiterung um § 1 Abs. 2b GrEStG im Jahr 2021 sollte das Rangverhältnis der Ergänzungstatbestände im Wege der Subsidiarität „ohne zeitliche Vorgaben“ geregelt werden.
- Die Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG beseitigt den Vorrang nicht: Der BFH betont, dass die 2022 eingeführte Verfahrensregelung des § 16 Abs. 4a GrEStG den materiellrechtlichen Vorrang des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht aufgehoben hat. Obwohl der Gesetzgeber in der Entwurfsbegründung zu § 16 Abs. 4a GrEStG ausgeführt hatte, dass der Anwendungsvorrang bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing nicht gelten solle, kommt diese Einschränkung im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck. Es bleibt rechtlich zweifelhaft, inwieweit die Korrekturvorschrift den gesetzlich normierten materiellen Anwendungsvorrang tatsächlich einschränkt.
- Es lag eine wissentliche Doppelfestsetzung trotz Kenntnis des Finanzamts vor: Als besonders problematisch sieht es der BFH an, dass das Finanzamt bei Erlass der beiden Grunderwerbsteuerbescheide am 30.05.2024 bereits wusste, dass der Anteilsübergang am 29.03.2024 stattgefunden hatte. Dennoch setzte es am selben Tag zweimal Grunderwerbsteuer über denselben Anteilserwerb fest – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO. Diese wissentliche Doppelbelastung widerspricht nach Ansicht des BFH der materiellrechtlichen Vorrangregelung.
Kritische Stimmen aus der Literatur bestätigen BFH-Zweifel
Der BFH stützt seine Bedenken auch auf die anhaltende Kritik in der Fachliteratur an der Finanzverwaltungspraxis. Verschiedene Kommentare gehen von einem generellen Anwendungsvorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG aus, auch wenn Verpflichtungsgeschäft und Übertragung der Anteile zeitlich auseinanderfallen. Andere Stimmen vertreten, dass eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG erst dann möglich sei, wenn feststehe, dass eine Vollzugsbedingung nicht mehr eintreten könne. Solange komme eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG noch „in Betracht“.
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Zudem wird in der Literatur vertreten, dass mit § 16 Abs. 4a GrEStG lediglich eine verfahrensmäßige Erleichterung für die Steuerpflichtigen geschaffen werden sollte, ohne den materiellrechtlichen Vorbehalt anders zu regeln. Diese Auffassung deckt sich mit der Bewertung des BFH, dass die Korrekturvorschrift den gesetzlichen Vorrang nicht beseitigt hat.
Praktische Auswirkungen für NPOs
Die Entscheidung zeigt, dass die bisher von der Finanzverwaltung propagierte Lösung über § 16 Abs. 4a GrEStG mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten behaftet ist. Die dort vorgesehene Aufhebung der Signing-Besteuerung auf Antrag ist an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft: Beide Erwerbsvorgänge müssen innerhalb von nur zwei Wochen vollständig und fristgerecht angezeigt werden. Bei Versäumnis droht eine endgültige Doppelbelastung.
Der BFH deutet jedoch eine alternative Lösung an: Da beide Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO ergangen waren, käme unabhängig von § 16 Abs. 4a GrEStG eine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO in Betracht. Die Anwendung dieser allgemeinen Korrekturvorschrift werde durch § 16 GrEStG nicht ausgeschlossen.
Umfassende Beratung zur Grunderwerbsteuer für NPOs
Erstmals hat das höchste deutsche Finanzgericht ernstliche Zweifel an der umstrittenen „Signing-Closing-Theorie“ der Finanzverwaltung geäußert. Dies stärkt die Position von Steuerpflichtigen erheblich, die sich gegen eine doppelte Grunderwerbsteuerbelastung wehren möchten.
Die endgültige Klärung der strittigen Rechtsfrage steht allerdings noch aus. Der BFH wird in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der doppelten Grunderwerbsteuerbesteuerung entscheiden müssen. Bis dahin sollten betroffene Organisationen ihre Rechte konsequent wahrnehmen und sich nicht vorschnell auf die bisherige Verwaltungspraxis einlassen.
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BFH, Beschluss v. 09.07.2025, II B 13/25 (AdV)


