DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Schlusserbe kann Schenkungen zurückfordern

Jan 22, 18 • ErbrechtKeine Kommentare

Eheleute hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament in Ziffer 1 wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und in Ziffer 2 den gemeinsamen Sohn als Schlusserben unter der Bedingung, dass der überlebende Ehegatte nicht anderweitig testiert. Der überlebende Ehegatte war also frei, einen anderen als Schlusserben einzusetzen. Nach fast 40 Jahren haben die Eheleute ein zweites Testament errichtet, mit dem das erste Testament zwar nicht aufgehoben, aber abgeändert wurde. Die Ziffer 2 des alten Testaments wurde dahingehend geändert, dass der Sohn als Schlusserbe, seine Ehefrau und das Kind als Ersatzerben eingesetzt wurden.

Nach dem Tod der Ehefrau lernte der Erblasser eine Frau kennen, mit der er einige Jahre zusammen lebte und Reisen unternahm. Auf Wunsch des Erblassers räumte der Sohn dieser Frau auch ein lebenslanges Wohnrecht in einem ihm gehörenden Haus ein. Im weiteren Verlauf machte der Erblasser seiner neuen Lebensgefährtin erhebliche Zuwendungen, welche den Wert des Nachlass erheblich schmälerten bzw. wertlos machten.

Sohn fordert Schenkungen zurück

Der Sohn klagt nun gegen diese Frau auf Herausgabe der Schenkungen im Wert von ca. 250.000 Euro. Er macht geltend, er sei von seinen Eltern als Schlusserbe eingesetzt worden und diese Einsetzung sei für den überlebenden Ehegatten bindend. Ferner habe der Erblasser die Schenkungen in der Absicht gemacht, ihn, den Sohn, zu beeinträchtigen. Nach § 2287 BGB kann in einem solchen Falle der Erbe die Schenkungen vom Beschenkten zurückfordern. Die Beklagte wendet jedoch ein, der Sohn könne sich auf diese Vorschrift nicht berufen, da die Einsetzung als Schlusserbe erstens nicht bindend gewesen sei und zweitens der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen gehabt habe und mit ihnen eine sittliche Pflicht habe erfüllen wollen, da er von der Beklagten über mehrere Jahre hinweg gepflegt worden sei. Während das Landgericht die Klage des Sohnes auf Herausgabe abgewiesen hat, gab ihr das OLG Hamm statt.

Erbeinsetzung des Sohnes bindend

Die Einsetzung des Sohnes im zweiten Testament sei, anders als im ersten Testament, eindeutig wechselbezüglich zur Einsetzung der Eheleute als Alleinerben, auch wenn zwischen der Errichtung der beiden Testamente fast 40 Jahre lägen. Im zweiten Testament änderten die Eheleute die Ziffer 2 des alten Testaments ab, indem sie neben dem Sohn als Schlusserben, ihre Schwiegertochter und ihren Enkel als Ersatzerben einsetzten. Von der Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten, wie noch im ersten Testament, war nicht mehr die Rede.

Die Erbeinsetzung des Sohnes sei also bindend gewesen und er könne sich deshalb auf § 2287 BGB berufen. Das OLG Hamm stellte aufgrund des Sachvortrags auch fest, dass die Schenkungen des Erblassers an die Beklagte in Beeinträchtigungsabsicht erfolgten und verneinte das Vorliegen einer sittlichen Pflicht zur Schenkung. In Zusammenhang mit letzterem wies er u.a. darauf hin, dass einerseits der Nachlass durch die Schenkungen weitgehend wertlos geworden sei und andererseits die Beklagte zu Lebzeiten vom Erblasser freie Kost und Logis erhalten habe und ebenfalls auf Kosten des Erblassers mit diesem Reisen in erheblichem Umfang gemacht habe. Eine sittliche Pflicht, während vier Jahren erbrachte Pflegeleistungen mit Schenkungen im Wert von 250.000 Euro abzugelten, konnte das OLG Hamm nicht erkennen.

Unsere erfahrenen Anwälte sind Ihnen gerne bei der rechtssischeren Gestaltung Ihres Testaments behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Weiterlesen:
Erbvertrag: Sportwagen gegen Erbverzicht
Gestaltung der Nachfolgeplanung

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab ist für WINHELLER überwiegend im Bereich des allgemeinen Zivil- und Vertragsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Handelsrechts, des Erbrechts und des internationalen Wirtschaftsrechts tätig.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *