Zur Bestimmung der Steuerklasse für die Schenkungssteuer bei der Auflösung einer Stiftung und Auskehr des Vermögens an die Anfallberechtigten enthält § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG eine an sich klare Regelung. Hiernach gilt im Verhältnis zum Anfallberechtigten nicht die Stiftung als Schenker, sondern derjenige, der das Vermögen ursprünglich auf die Stiftung übertrug. Hat also bspw. ein Elternteil eine Stiftung errichtet und fließt nach Auflösung derselben das Vermögen an das Kind, muss das Kind den Erwerb gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG in der günstigen Steuerklasse 1 versteuern.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte nun zu entscheiden, wie es sich verhält, wenn die Stiftung nicht nur von einer Person, sondern von mehreren Personen errichtet wurde. Das Finanzgericht widersprach der Auffassung des Finanzamts, wonach es sich beim Erwerb des Vermögens durch die Anfallberechtigten um einen einheitlichen Erwerbsvorgang handle. Jeder Anfallberechtigte habe vielmehr von jedem einzelnen Stifter separat erworben. Diese Aufteilung sei zur Bestimmung der Steuerklasse wichtig, die sich nach dem persönlichen Verwandtschaftsverhältnis des Anfallberechtigten zum jeweiligen Stifter richte.
Hinweis: Die Aufteilung des Erwerbsvorgangs zur Bestimmung der Steuerklasse soll nach Auffassung des Gerichts allerdings keine Auswirkungen auf die Anzahl der Freibeträge nach § 16 ErbStG haben. Der Freibetrag könne, so die Richter, nur einmal gewährt werden. Ob dies in der Revision Bestand haben wird, ist zumindest fraglich. Die Berechnung des anwendbaren Freibetrags wird nämlich spätestens dann unklar, wenn die Erwerbe von mehreren Stiftern in mehrere Steuerklassen fallen, z.B. weil ein Stifter ein Elternteil, ein anderer Stifter aber eine nicht mit dem Anfallberechtigten verwandte dritte Person ist. Im Fall des FG Düsseldorf spielte diese komplexere Konstellation keine Rolle, da Stifter die beiden Elternteile und daher die Steuerklassen (und damit auch der Freibetrag) identisch waren.