Die Finanzverwaltung erkennt das Urteil des BFH vom 14.02.2007 an.
Der BFH hatte kürzlich entschieden, dass die Umwandlung eines Vereins in eine Kapitalgesellschaft keine Schenkungssteuer auslöst (siehe Nonprofitrecht aktuell 08/2007). Die Finanzverwaltung erkennt das Urteil an und hält an ihrer gegenteiligen Auffassung nicht mehr fest.
Hinweis: Einen Seitenhieb kann sich die Finanzverwaltung freilich nicht verkneifen: Sie weist ausdrücklich darauf hin, dass im Urteilsfall eine Prüfung des Umgehungstatbestands des § 42 Abgabenordnung nicht nahelag. Im Umkehrschluss wird man folgern müssen, dass die Verwaltung Fälle der Umwandlung sehr genau unter die Lupe nehmen wird. Wird die Kapitalgesellschaft in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der zunächst erfolgten Umwandlung aufgelöst, wird dies seitens der Finanzverwaltung voraussichtlich als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gewertet werden, so dass Schenkungssteuer anfällt.
FinMin Baden-Württemberg v. 31.07.2007, Az. 3 – S 3806/32