In der Rechtswissenschaft gibt es Themen, die in der Theorie von größerer Bedeutung sind, in der Praxis hingegen fast nie relevant werden. So auch das Problem des Gerichtsstandes bei Schadensersatzklagen einer Aktiengesellschaft (AG) gegen mehrere Mitglieder des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates.
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Nun kam es zu einer solchen Schadensersatzklage und damit musste für die Praxis eine verbindliche Lösung getroffen werden. Daher hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München nun zum ersten Mal mit der gerichtlichen Zuständigkeit bei einer solchen Klage befasst und für eine oberlandesgerichtliche Klärung dieser Frage gesorgt.
OLG München sorgt für Klärung
Im Beschluss des OLGs ging es genauer darum, wo sich der Gerichtsstand bei Sorgfaltspflichtverletzungen von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer AG begründet. Das OLG beschloss, dass sich das zuständige Gericht am Erfüllungsort der Ansprüche bzw. der Pflichten des Vorstandes oder Aufsichtsrates gegenüber der Gesellschaft bestimmt.
Gerichtsstand am Sitz der AG
Demnach ist der Gerichtsstand bei Schadensersatzverfahren gegen den Vorstand oder Aufsichtsrat einer AG immer anhand des Sitzes der Gesellschaft zu wählen. Durch die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsortes kommt das OLG mit seinem Beschluss dem Grundsatz der Prozessökonomie nach.
Bei Fragen zur Rechtsform der Aktiengesellschaft und zu Schadensersatzverfahren stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht gerne zur Verfügung.
OLG München, Beschl. v. 21.12.2016 – 34 AR 135/16
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