Beratungs- und Prozesskosten können zum Vorsteuerabzug berechtigen, obwohl das geplante Projekt nie verwirklicht wurde und der geltend gemachte Schadensersatz selbst nicht umsatzsteuerbar ist. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kommt es entscheidend darauf an, ob die Forderung ihren Ursprung in einer beabsichtigten steuerpflichtigen Tätigkeit hat.
Für gemeinnützige Organisationen eröffnet dies insbesondere bei gescheiterten Projekten, Vertragskündigungen und deren Abwicklung neue Argumentationsmöglichkeiten.
Umsatzsteuer bei gescheiterten Projekten gemeinnütziger Organisationen
Im Streitfall hatte eine GmbH einen langfristigen Vertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts geschlossen. Noch vor dessen Realisierung kündigte der Auftraggeber den Vertrag. Die GmbH setzte daraufhin erfolgreich Schadensersatzansprüche durch und wollte die Umsatzsteuer aus den hierfür angefallenen Beratungsleistungen als Vorsteuer abziehen. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Beratung unmittelbar der Erlangung einer nicht steuerbaren Entschädigung gedient habe.
Der BFH bestätigte dagegen den Vorsteuerabzug. Nach seinem Leitsatz ist ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er eine Leistung zur Durchsetzung einer Forderung bezieht, deren Entstehungsgrund in einer unternehmerischen Tätigkeit liegt. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn diese Tätigkeit lediglich beabsichtigt war, tatsächlich aber nie aufgenommen wurde.
Für eine gemeinnützige Organisation kann diese Situation beispielsweise entstehen, wenn eine gGmbH ein umsatzsteuerpflichtiges Inklusionscafé eröffnen will, Investitionen vorbereitet und Dienstleister beauftragt, das Projekt wegen einer vertragswidrigen Kündigung des Vermieters jedoch nicht umsetzen kann. Entstehen anschließend Anwalts-, Steuerberatungs- oder Gutachterkosten zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen, ist ein Vorsteuerabzug nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Café nie eröffnet wurde.
Vorsteuerabzug hängt vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ab
Der BFH stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität. Danach darf beim Vorsteuerabzug nicht willkürlich zwischen Kosten vor Aufnahme, während der Durchführung und bei Beendigung einer wirtschaftlichen Tätigkeit unterschieden werden. Ein bereits entstandenes Recht auf Vorsteuerabzug bleibt grundsätzlich bestehen, wenn die beabsichtigte Tätigkeit aus Umständen scheitert, die der Unternehmer nicht beeinflussen konnte. Beratungskosten zur Durchsetzung oder Abwicklung projektbezogener Ansprüche können deshalb allgemeine Kosten der geplanten wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen. Voraussetzung ist, dass sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben.
Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.
Für die Gemeinnützigkeit ist allerdings zu bedenken, dass die bloße abgabenrechtliche Sphärenzuordnung, etwa in den Zweckbetrieb, die Vermögensverwaltung oder den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, nicht automatisch über den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug entscheidet. Maßgeblich ist vielmehr, ob das geplante Projekt steuerpflichtige Ausgangsumsätze hervorbringen sollte. Diente es ausschließlich steuerfreien Leistungen, etwa bestimmten Leistungen der Sozialfürsorge, bleibt der Vorsteuerabzug regelmäßig ausgeschlossen. Bei gemischter Verwendung für steuerpflichtige, steuerfreie und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten kann lediglich ein anteiliger Abzug in Betracht kommen.
Wichtig ist außerdem, dass der BFH nicht abschließend klären musste, ob die verlangte Zahlung echter, nicht steuerbarer Schadensersatz oder Entgelt für eine steuerbare Leistung war. Für den Vorsteuerabzug genügte im entschiedenen Fall der nachgewiesene Zusammenhang der Beratungskosten mit der ursprünglich beabsichtigten steuerpflichtigen Tätigkeit.
Tatsächliche Geschäftsführung und Dokumentation werden entscheidend
Gemeinnützige Organisationen sollten die umsatzsteuerliche Einordnung eines Vorhabens bereits während der Projektplanung dokumentieren. Hilfreich sind insbesondere eine belastbare Wirtschaftlichkeitsplanung, Vertragsentwürfe, Kalkulationen mit Umsatzsteuer, Gremienbeschlüsse sowie Nachweise darüber, welche konkreten steuerpflichtigen Leistungen angeboten werden sollten. Diese Unterlagen können objektiv belegen, dass tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit beabsichtigt war.
Kommt es später zum Projektabbruch, sollte sich aus den Rechnungen und Mandatsvereinbarungen zudem eindeutig ergeben, dass die Beratung der Durchsetzung oder Abwicklung genau dieses Projekts dient. Allgemeine Bezeichnungen wie „rechtliche Beratung“ erschweren die notwendige Zuordnung. Bei Organisationen mit mehreren Tätigkeitsbereichen empfehlen wir außerdem eine dokumentierte Vorsteueraufteilung. So lässt sich vermeiden, dass Beratungskosten pauschal dem ideellen Bereich oder einer steuerfreien Tätigkeit zugerechnet werden.
Das Urteil verbessert damit die Position gemeinnütziger Organisationen, ist aber kein allgemeiner Freibrief für den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Rechts- und Beratungskosten. Ausschlaggebend bleiben die geplante umsatzsteuerliche Verwendung, der sachliche Zusammenhang und deren nachvollziehbarer Nachweis.
Tipps für Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuerpraxis
Das Urteil ist besonders relevant für Stiftungen, Vereine und gGmbHs, die neue umsatzsteuerpflichtige Geschäftsbereiche und Projekte planen. Scheitert ein steuerpflichtig geplantes Projekt, können Vorsteuerbeträge aus späteren Beratungs- und Prozesskosten weiterhin abzugsfähig sein. Unser Praxistipp lautet daher, die beabsichtigte umsatzsteuerliche Nutzung und den Zusammenhang sämtlicher Folgekosten von Beginn an projektbezogen zu dokumentieren und Rechnungen präzise formulieren zu lassen.
Ist bei Ihren abgebrochenen Projekten dokumentiert, welche steuerpflichtigen Umsätze ursprünglich geplant waren? Wurden Beratungs- und Prozesskosten zutreffend dem ideellen Bereich, Zweckbetrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet? Besteht bei gemischten Tätigkeiten ein nachvollziehbarer Aufteilungsschlüssel für die Vorsteuer? Unser NPO-Team berät Sie gerne zur umsatzsteuerlichen Einordnung gescheiterter Projekte und zur rechtssicheren Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.
BFH, Urteil v. 07.05.2026, V R 15/24
