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Satzungsgrundlage für Disziplinarmaßnahmen auf allen Verbandsebenen erforderlich

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) müssen Dachverbände auf eine Anpassung der Satzungen ihrer Mitgliedsvereine (= Vereine der mittleren Stufe) drängen, um Disziplinarmaßnahmen effektiv bis hin zu den Mitgliedern der Mitgliedsvereine (= Mitglieder der unteren Stufe) „durchreichen“ zu können. Bei Fehlen einer hinreichenden Satzungsgrundlage auf Ebene der mittleren Stufe sind Disziplinarmaßnahmen eines Dachverbandes gegen die Mitglieder der unteren Stufe nichtig.

Disziplinarmaßnahme nichtig…

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil die Unwirksamkeit eines vom Weltfußballverband FIFA (Dachverband) für den deutschen Regionalligaverein SV Wilhelmshaven e.V. (Mitglied der unteren Stufe) angeordneten Zwangsabstiegs festgestellt. Der Beschluss des Präsidiums des für die Durchführung der deutschen Regionalliga Nord zuständigen Norddeutschen Fußballverbands e.V. (Verein der mittleren Stufe) war nichtig, da es für den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven e.V. in der Satzung des Norddeutschen Fußballverbands e.V. an einer Rechtsgrundlage fehlte. Der SV Wilhelmshaven e.V. hatte sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des Zwangsabstiegs nach dem FIFA-Reglement unterworfen. Diese Entscheidung des BGH ist für alle mehrgliedrigen Verbände von ganz erheblicher Bedeutung.

…da keine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage

Hintergrund der Entscheidung ist, dass Vereinsbeschlüsse dann nichtig sind, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz, die guten Sitten oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt. Beschlüsse, die in Ausübung der aus der Vereinsautonomie gemäß Art. 9 GG hergeleiteten Sanktionsgewalt Disziplinarmaßnahmen zum Gegenstand haben, bedürfen einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage. Dadurch kann der Regelunterworfene einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden, ob er diesen hinnehmen bzw. ob er sein Verhalten danach ausrichten will.

Satzungsgrundlage allein nicht ausreichend

Bisher war umstritten, ob für eine Disziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung dieses Vereins existieren muss oder ob es ausreicht, wenn der Dachverband, dem das betroffene Vereinsmitglied selbst nicht angehört, eine entsprechende Bestimmung in seiner Satzung vorweisen kann. Der BGH hat nun klargestellt, dass es für die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins bedarf oder einer sonstigen Anerkennung der Sanktion durch das Mitglied auf der unteren Stufe. Regeln eines Dachverbands gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins in dem Dachverband auf die Mitglieder der unteren Stufe.

Satzungen der Mitgliedsvereine anpassen

Dachverbände müssen daher für eine Satzungsgrundlage bei ihren Mitgliedsvereinen sorgen. In der Praxis sind die Disziplinarbefugnisse von Dachverbänden, wie der prominente Fall der FIFA zeigt, häufig nicht ausreichend bis in die unteren Mitgliederstrukturen geregelt. Mit dem Urteil des BGH ist nun klar, dass Dachverbände bei fehlender Regelung in den Satzungen ihrer Mitgliedsvereine ihre Kompetenzen nicht gegenüber den Mitgliedern der unteren Stufe ausüben können. Die Satzungen der Mitgliedsvereine der mittleren Stufe sollten daher angepasst werden, wenn sie noch keine entsprechenden Regelungen enthalten. Unsere spezialisierten Anwälte sind Ihnen gerne dabei behilflich.

BGH, Urteil vom 20.09.2016, Az. II ZR 25/15

Weiterlesen:
Verbände aufgepasst: Satzungsgrundlage für Disziplinarmaßnahmen bei Mitgliedsvereinen schaffen
Satzungsgestaltung: Fallstricke vermeiden

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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