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Satzungsgestaltung: Bei Formulierung an Gemeinnützigkeitsrecht denken!

Die Abgabenordnung (AO) enthält eine Mustersatzung, deren Inhalt NPOs bei ihrer eigenen Satzungsgestaltung beachten müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwar erneut klargestellt, dass die Musterformulierungen nicht wörtlich übernommen werden müssen – einige Schlagwörter sind allerdings zwingend.

Keine wörtliche Übernahme der Mustersatzung notwendig

Die in der Anlage zur AO enthaltene Mustersatzung enthält alle notwendigen Inhalte einer Satzung für Organisationen, die als gemeinnützig anerkannt werden wollen. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO verweist zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit explizit auf die im Muster enthaltenen Festlegungen. Die Finanzverwaltung stellte sich daher auf den Standpunkt, die Mustersatzung müsse wortwörtlich übernommen werden. Dem hatte das Finanzgericht (FG) Hessen jedoch schon Mitte vergangenen Jahres widersprochen.

BFH stellt Mindestanforderungen

Der BFH entschied nun ähnlich, indem er eine wörtliche Übernahme der Mustersatzung nicht für notwendig erklärte. Allerdings müssten die dort enthaltenen Festlegungen zumindest ihrem Inhalt nach in Satzungen gemeinnütziger Organisationen vorhanden sein. Dazu gehören insbesondere die tragenden Grundprinzipien des Gemeinnützigkeitsrechts: Die ausschließliche, unmittelbare und selbstlose Verfolgung förderungswürdiger Zwecke. Die Erwähnung der Begrifflichkeiten „ausschließlich“, „unmittelbar“ und „selbstlos“ ist daher zwingend.

Vermögensbindungsklausel beachten

Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf die Zweckverfolgung an sich als auch auf die Mittelverwendung. Zu letzterer gehöre insbesondere auch die Bestimmung des Begünstigten, sollte die Organisation ihre Gemeinnützigkeit verlieren oder aufgelöst werden. Für diesen Fall ist entweder eine konkrete andere, ebenfalls steuerbegünstigte Organisation in der Satzung zu benennen oder der mit dem Vermögen zu verfolgende Zweck klar zu bezeichnen. Im letzteren Fall sei laut BFH erforderlich, dass der Begünstigte schon in der Satzung zur „ausschließlichen und unmittelbaren“ Verwendung des Vermögens zugunsten steuerbegünstigter Zwecke verpflichtet werde.

Die Mustersatzung enthält nur diejenigen Festlegungen, die zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit in einer Satzung enthalten sein müssen. Sonstige nicht-steuerliche Regelungen etwa zur Mitgliederversammlung eines Vereins oder zur Bestellung eines Stiftungsvorstandes finden sich in der Mustersatzung nicht, da sie steuerlich nicht relevant sind.

BFH, Beschluss vom 07.02.2018, Az. V B 119/17

Weiterlesen:
Steuerliche Mustersatzung: Keine wörtliche Übernahme notwendig
Satzungen rechtssicher gestalten

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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