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Satzungsregeln zur virtuellen und hybriden Mitgliederversammlung

Dass eine virtuelle Mitgliederversammlung nur mit einer entsprechenden Satzungsregel möglich ist, haben wir bereits berichtet. Nun hat das OLG Hamm erstmals Aussagen zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Regeln gemacht.

Satzung des Vereins erlaubt hybride Mitgliederversammlung

Als nicht ausreichend sahen die Vorinstanz und das Registergericht die Satzung eines Vereins an, welche eine Mitgliederversammlung in der Art erlaubte, dass: „ein Teil der Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation und ohne Anwesenheit am Versammlungsort ausüben können.“

Bestätigung durch das OLG Hamm

Das OLG Hamm bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen. So bestünden grundsätzlich keine Bedenken gegen die Regelung „Mischform“ aus virtueller und realer Versammlung in der Satzung. Nichtsdestotrotz muss die Regelung hinreichend konkret gestaltet sein. Dabei muss die Regelung nicht jede Einzelheit der Durchführung erfassen, wohl aber muss sie die grundsätzlichen Durchführungswege enthalten. Dabei muss sichergestellt werden, dass auch die Vereinsmitglieder in virtueller Anwesenheit an der Versammlung teilnehmen können und ihre Mitgliederrechte ausüben können.

Grundzüge der Durchführung müssen sich aus Satzungsregel ergeben

Laut dem OLG Hamm muss sich aus der Satzungsregel ergeben, ob:

  • auch eine vollständig virtuelle Mitgliederversammlung möglich ist;
  • es bei einer virtuellen Mitgliederversammlung erforderlich ist, dass alle Mitglieder gleichzeitig anwesend sind;
  • die Mitglieder nur elektronisch abstimmen, Anträge und Fragen stellen können sollen, ohne dass sie anwesend sein müssen, oder die Möglichkeit einer Diskussion besteht;
  • die Mitglieder ihr Teilnahmerecht ausüben können.

Satzung muss gleichwertige Ausübung der Mitgliederrechte ermöglichen

Abschließend lässt sich feststellen, dass die Satzung bei allen Formen einer Mitgliederversammlung eine gleichwertige Ausübung der Mitgliedsrechte gewähren muss. Achten Sie daher darauf, dass ihre Satzungsregeln entsprechend ausgestaltet sind. Die Registergerichte dürften darauf in Zukunft Wert legen. Bei Fragen zur Satzungsgestaltung wenden Sie sich jederzeit gerne an unsere Experten im Vereinsrecht.

Weiterlesen:
Mitgliederversammlung im Verein: Einberufung, Durchführung, Digitalisierung
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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