Die polizeiliche Überwachung einer Spendensammlung ist bei begründetem Verdacht zweckwidriger Verwendung der Spenden rechtlich zulässig. Die Fortführung einer Sammlung kann von Nachweisen über die Verwendung der eingenommenen Spenden abhängig gemacht werden.
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rechtfertigt nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz im Einzelfall die Überwachung einer Spendensammlung und der zweckentsprechenden Verwendung der Spenden auf der Grundlage des rheinland-pfälzischen Sammlungsgesetzes. Der Schutz der Bevölkerung vor unseriösen Spendenaufrufen mache Kontrollmaßnahmen erforderlich und rechtfertige diese verfassungsrechtlich.
Auch die Überwachung von Spendenaufrufen, die im Internet von außerhalb des Landes befindlichen Personen veröffentlicht werden, sei polizeirechtlich möglich. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt sei die Abrufbarkeit der eingestellten Inhalte auch vom Hoheitsgebiet aus, für das die Überwachungsbehörde zuständig sei. Denn auch dort trete eine Gefährdung der Bevölkerung ein.
Im konkreten Fall forderte die „Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier“ Tierschutzvereine auf, Auskünfte über die Verwendung erhaltener Spenden zu erteilen. Konkrete Anhaltspunkte, die für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Spendensammlung sprachen, führten schließlich zu einem Sammlungsverbot.