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Rundfunkgeräte in Krankenhäusern von GEZ-Gebühren befreit

Die Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte zeichnet sich vor allem durch ihre kontinuierliche Anhebung und Ausweitung aus. So verpflichtet zwischenzeitlich auch jeder internetfähige Rechner zur Entrichtung von GEZ-Gebühren. Vor diesem Hintergrund bietet ein Beschluss des BayVGH Anlass, auf die Möglichkeiten zur Gebührenbefreiung für verschiedene gemeinnützige Einrichtungen hinzuweisen.

In der verhandelten Sache ging es um die Gebührenpflicht für Geräte, die in einem Krankenhaus für Patienten bereit standen. Der derzeit noch aktuelle Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht hierzu vor, dass Geräte, die von sozialen Einrichtungen für den von ihnen betreuten Personenkreis vorgehalten werden, von der Gebührenpflicht befreit sind. Das betroffene Krankenhaus war zunächst vom Landkreis betrieben und anschließend in ein selbständiges Kommunalunternehmen öffentlichen Rechts umgewandelt worden. Die Rundfunkanstalten nahmen diese Änderung zum Anlass, die Gebührenbefreiung in Frage zu stellen. Das Gericht stellte im Ergebnis fest, dass gleich mehrere Befreiungsmöglichkeiten in Frage kommen.

Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag sind eigene Geräte von Krankenhäusern, Kureinrichtungen, Behindertenheimen und -werkstätten, Jugendheimen und Suchthilfeeinrichtungen von der Rundfunkgebühr befreit, soweit diese ohne zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung selbst oder ihr Träger als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt ist. Daneben müssen auch Krankenhäuser und Altenheime bereits dann keine Gebühren entrichten, wenn sie lediglich von der Gewerbesteuer befreit sind. Dies ist beispielsweise bei Einrichtungen der öffentlichen Hand der Fall, aber auch bei Krankenhäusern, die als gemeinnütziger Zweckbetrieb geführt werden.

Hinweis: Da es sich bei dem Krankenhaus in der Rechtssache um ein öffentlich-rechtliches Kommunalunternehmen handelte, folgte bereits hieraus die Gebührenbefreiung. Doch auch allen anderen Trägern von Krankenhäusern, Behindertenwerkstätten und Alten- und Pflegeheimen ist eine Überprüfung ihrer Gebührenpflicht zu raten, da die GEZ eine Befreiung nicht selbständig prüft, sondern nur auf Antrag gewährt.

Am 15.12.2010 haben sich die Ministerpräsidenten übrigens auf den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag geeinigt. Nach Ratifizierung durch die Länderparlamente sollen die neuen Regeln, die eine pauschale Haushaltsabgabe statt der bisher bekannten GEZ-Gebühr vorsehen, ab dem 01.01.2013 gelten. Für bestimmte gemeinnützige Körperschaften sieht der Staatsvertrag Begünstigungen vor.

BayVGH, Beschluss v. 03.11.2010, Az. 7 ZB 10.2121.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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