DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Rundfunkbeitrag: Privilegierung gemeinnütziger Organisationen verfassungsgemäß

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) enthält eine Privilegierung für gemeinnützige Körperschaften in Bezug auf den Rundfunkbeitrag. Die sich spiegelbildlich ergebende Benachteiligung gewöhnlicher Gewerbebetriebe hielt die gewerbliche Betreiberin eines Seniorenheims für verfassungswidrig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) ließ sich von ihren Argumenten allerdings nicht überzeugen.

Klägerin hält Privilegierung für verfassungswidrig

Die gewerbliche Betreiberin eines Seniorenheims wollte nur einen einzigen Rundfunkbeitrag unabhängig von der Anzahl der bei ihr Beschäftigten zahlen, so wie es ausschließlich gemeinnützigen Organisationen vorbehalten ist. Sie hielt die aktuelle Regelung, wonach sie als nicht gemeinnützige Körperschaft abhängig von der Anzahl der Beschäftigten mehrere Rundfunkbeiträge zahlen muss, für verfassungswidrig. Die Privilegierung der gemeinnützigen Konkurrenz stelle, so ihr Vortrag, einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, indem „gezielt eine bestimmte unternehmerische Entscheidung sanktioniert“ werde, was sachlich nicht gerechtfertigt sei.

Ferner sei die unterschiedliche Ausgestaltung der Beitragspflicht für gewerbliche und gemeinnützige Erbringer von Pflegeleistungen mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar. Es fehle an einem sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung, weil sämtlicher Aufwand, zu dem auch der Rundfunkbeitrag gehöre, stets auf die Pflegebedürftigen umgelegt werde – unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtungen gemeinnützig seien oder nicht.

Kein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit

Der Bayerische VGH sah dies anders. Ihm zufolge fehlt es bereits an einem Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit. Die Erhebung von Abgaben greife, so der Bayerische VGH, in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG erst dann ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehe und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lasse. Eine solche berufsregelnde Tendenz sei jedoch dann nicht gegeben, wenn die Abgabe alle Abgabepflichtigen ungeachtet ihrer beruflichen Betätigung trifft. Dies sei bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags der Fall. Auch die vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 RBStV vorgenommene Begünstigung gemeinnütziger Einrichtungen lasse keine berufsregelnde Tendenz erkennen, weil sie nicht an die berufliche Tätigkeit, sondern ausschließlich an die Gemeinnützigkeit einzelner Einrichtungen anknüpft.

Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt

Zwar erblickte auch der Bayerische VGH in der unterschiedlichen Beitragspflicht gewerblicher und gemeinnütziger Körperschaften eine Ungleichbehandlung. Diese sei aber nicht unzulässig, sondern gerechtfertigt. Der Gesetzgeber knüpfe für die Privilegierung nämlich an die Gemeinnützigkeit an, also an eine Tätigkeit, die die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Gemeinnützige Einrichtungen seien im Interesse des Allgemeinwohls (selbstlos) tätig. Es obliege der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, für solche Einrichtungen Ausnahmen von der gleichmäßigen Belastung aller Abgabepflichtigen vorzusehen.

Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen. Aufgrund des teils erheblichen Widerstandes gegen und Unmutes über den Rundfunkbeitrag ist nämlich davon auszugehen, dass sich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eines Tages noch mit der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags und der Privilegierung gemeinnütziger Körperschaften befassen muss.

Bei rechtlichen oder steuerrechtlichen Fragen rund um Ihre gemeinnützige Organisation stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte gerne zur Verfügung.

Bayerischer VGH, Urteil vom 18.04.2016, Az. 7 BV 15.960

Weiterlesen:
Keine Rundfunkgebührenbefreiung für beauftragte Fahrdienste
Rechtliche und steuerrechtliche Beratung für Ihre gemeinnützige Organisation

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *