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Rückforderung von Verbandsbeiträgen wegen Corona: Was Vereine wissen sollten!

Rückforderung von Verbandsbeiträgen wegen Corona: Was Vereine wissen sollten!Insbesondere im Sport sind viele Vereine Mitglied in Verbänden, die sportliche Wettkämpfe und Ligabetriebe organisieren. Aufgrund der Coronakrise mussten viele Verbände jedoch Wettkämpfe absagen oder den Ligabetrieb temporär einstellen. Für Vereine stellt sich daher die Frage: Können in einer solchen Situation bereits gezahlte Verbandsbeiträge zurückgefordert werden?

Kein Rückforderungsrecht für Verbandsbeiträge

Ähnlich wie Mitgliedsbeiträge einzelner Vereinsmitglieder können auch Verbandsbeiträge einzelner Vereine trotz der Coronakrise nicht zurückgefordert, gemindert oder zurückbehalten werden. Der Grund: Sie sind keine Gegenleistung für die Angebote des Verbands. Stattdessen dienen sie dazu, den Verband zu erhalten und seine (gemeinnützigen) Ziele zu erfüllen. Die Beiträge haben letztendlich also einen ideellen Charakter und werden von den Verbänden zur Deckung ihrer laufenden Kosten benutzt.

Anders bei Start- und Teilnahmegebühren

Anders kann die Sache z.B. bei Start- und Teilnahmegebühren aussehen. Denn diesen Gebühren steht in der Regel eine konkrete Gegenleistung des Verbandes in Form von Wettkämpfen oder einem Ligabetrieb gegenüber. Müssen Wettkämpfe oder der gesamte Ligabetrieb abgesagt werden, ist die Rückforderung bereits gezahlter Gebühren also möglich. Für Schäden, die durch den Ausfall der Veranstaltungen entstanden sind, müssen die Verbände jedoch nicht einstehen, da die Coronapandemie als „höhere Gewalt“ qualifiziert werden dürfte, was ein Verschulden des Verbands ausschließt.

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Alternativen zur Rückforderung

Geht es nicht um Start- oder Teilnahmegebühren oder sonstige Beiträge, für die der Verband konkrete Gegenleistungen schuldet, und steht Vereinen deshalb kein Rückforderungsrecht zu, können Vereine ihre Mitgliedschaft temporär ruhen lassen. Zwar verliert der Verein dadurch in dieser Zeit seine Mitgliedschaftsrechte, allerdings muss er im Gegenzug auch keine Beiträge und Gebühren mehr zahlen. Alternativ kommen auch individuelle Einigungen zwischen Verein und Verband in Betracht. Inhalt einer solchen Einigung könnte beispielsweise sein, dass die gezahlten Gebühren mit den Gebühren der nächsten Saison oder des nächsten Wettkampfes verrechnet werden.

Wir helfen Ihrem Verein durch die Coronakrise: Weitere aktuelle Informationen und Hinweise für Vereine rund um Corona haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Weiterlesen:
Ausgleich von coronabedingten Verlusten für NPOs zulässig
Rundumberatung im Vereinsrecht und Verbandsrecht

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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