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BaFin bestätigt Regulierungsfreiheit von Utility Tokens

Wir haben in der Vergangenheit bereits darüber berichtet, dass sich sogenannte Initial Coin Offerings (ICO) als alternative Möglichkeit zur Unternehmensfinanzierung eignen. Bisher war allerdings die regulatorische Situation unsicher. So hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) bereits Bitcoin als Rechnungseinheiten eingestuft und damit der Regulierung des Kreditwesengesetzes unterworfen. Es war seitdem unklar, inwieweit die Ausgabe eigener Kryptowährungen durch ein ICO ebenfalls der Aufsicht durch die BaFin unterworfen ist.

Nunmehr hat die BaFin jedoch klargestellt, dass sie neben Bitcoin als sogenannte Currency Token auch Security Token und Utility Token anerkennt. Security Token sind dabei das digitale Gegenstück zur Finanzierung durch Aktien, Anleihen oder ähnliche traditionelle Wege. Utility Token sind demgegenüber Kryptowährungen, die ausschließlich im Netzwerk des Emittenten genutzt werden können. Zum Beispiel als exklusive Währung für ein Online-Auktionshaus.

ICOs sind bewährtes Mittel der Kapitalaufnahme

Während Security Tokens derselben Regulierung unterliegen wie ihr jeweiliges analoges Pendant, sind Utility Token nach Auffassung der BaFin grundsätzlich regulierungsbefreit. Dies bietet Unternehmen die Chance, beim Publikum Kapital einzusammeln, ohne die Hürden einer Prospektgenehmigung nehmen zu müssen. Bereits in der Vergangenheit haben deutsche Unternehmen wie Savedroid gezeigt, dass man über ein solches ICO mehrere zehn Millionen Euro einsammeln kann.

Unternehmen, die diese Chance ebenfalls ergreifen möchten, sollten sich zunächst eine gute Strategie überlegen. Damit die eigene Kryptowährung als regulierungsfreier Utility Token eingestuft wird, muss dieser in das Geschäftsmodell des Unternehmens eingebaut werden. Zudem sind steuerliche Fragestellungen zu berücksichtigen. Unsere Experten bei WINHELLER stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung und beraten sie umfassend, damit Sie und Ihr Unternehmen ebenfalls ein erfolgreiches ICO durchführen können. Sie erreichen uns unter +49 (0)69 76 75 77 80 oder per E-Mail an info@winheller.com.

Weiterlesen:
Wie funktioniert die Startup-Finanzierung durch ICOs?
Initial Coin Offering als innovative Finanzierungsmethod

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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2 Antworten zu "BaFin bestätigt Regulierungsfreiheit von Utility Tokens"

  1. Thomas Mauser sagt:

    Hallo Herr Kirschbaum,

    war dies ein offizielles Statement der BaFin?

    Viele Grüße

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