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Regulierung virtueller Währungen: Chancen für Kreditinstitute

Wie wir berichtet haben, schlägt die Kommission der Europäischen Union vor, Anbietern von Börsen und zentralisierten Wallets im Bereich der virtuellen Währungen geldwäscherechtliche Pflichten aufzuerlegen. Trotz einiger Bedenken der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) hat nun der Rat der Europäischen Union den Kommissionsentwurf abgesegnet. Als letzte Hürde bleibt nunmehr nur noch das Europäische Parlament.

Weite Definition der virtuellen Währungen

Mit ihrem Entwurf schafft die Kommission erstmals eine rechtliche Definition für virtuelle Währungen. Demnach ist eine virtuelle Währung ein digital repräsentierter Wert, der digital übertragen, gespeichert oder gehandelt werden kann und von natürlichen oder juristischen Personen als Zahlungsmittel verwendet wird, jedoch weder gesetzliches Zahlungsmittel noch Giralgeld oder E-Geld im Sinne der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) ist.

Überraschenderweise fehlt dieser Definition jegliche Anknüpfung an die Blockchaintechnologie. Sie geht damit weit über den Begriff der virtuellen Währungen hinaus, den man mit Bitcoin und seinen Artverwandten in Verbindung bringt. In Anlehnung an die Studie zu virtuellen Währungen der Europäischen Zentralbank von 2012 könnten somit auch Dinge wie digitales Spielgold (World of Warcraft Gold), Facebook Credits, Nintendo Points oder Vielflieger-Bonusmeilen erfasst sein. Das hätte zur Folge, dass neben den Börsen für Bitcoin und Co. auch Verkäufer von Spielwährung und Ähnlichem unter die neuen Geldwäscheregularien fallen würden.

Kein Europäisches Passporting möglich

Neben dieser weiten Definition ist für die betroffenen Anbieter ein weiteres Ärgernis, dass der Rat die Bedenken der EBA nicht aufgegriffen hat. Da virtuelle Währungen nur unter die Geldwäscherichtlinie, nicht aber unter die Zahlungsdiensterichtlinie fallen, steht den Anbietern die Möglichkeit des Europäischen Passes nicht offen. Dieser ermöglicht es Kreditinstituten oder Zahlungsdienstleistern, nach erfolgreicher Erlaubniserteilung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, ihre Dienstleistungen im gesamten Unionsgebiet anzubieten. Ohne dieses sogenannte Passporting müssen die geldwäscherechtlichen Voraussetzungen individuell mit den Aufsichtsbehörden jedes Mitgliedsstaates abgesprochen und umgesetzt werden.

Gerade für Startups in diesem Bereich verbleibt damit eine hohe finanzielle und rechtliche Hürde. Doch auch für etablierte Kreditinstitute und deren Geldwäsche-Beauftragten bedeutet das Fehlen einer Passporting-Möglichkeit erheblichen administrativen Mehraufwand.

Keine Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie

Andererseits könnte sich für die etablierten Kreditinstitute durch die Definition von virtuellen Währungen ein rechtlicher Vorteil ergeben. Mit der kommenden Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) in nationales Recht im nächsten Jahr kommen zahlreiche neue zivilrechtliche Pflichten und Haftungsrisiken auf Banken und sonstige Zahlungsdienstleister zu. So müssen kontoführende Institute nicht nur Schnittstellen für dritte Zahlungsdienstleister bereitstellen. Sie haften auch nach dem strengen Regelwerk primär für Verluste ihrer Kunden aus unautorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgängen.

All dies gilt jedoch nach dem von der EU-Kommission gewählten Wortlaut in der Definition nicht für virtuelle Währungen. Hier bietet sich vor allem Banken eine Möglichkeit, die strengen Haftungsregeln der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD II) zu umgehen. So könnten sie ihren Kunden statt Giral- oder E-Geld eine eigene virtuelle Währung auf Basis der Blockchaintechnologie anbieten. Gerade die jüngere, technikaffine Generation könnte so begeistert werden, während gleichzeitig den konkurrierenden FinTechs ein eigenes innovatives Geschäftsmodell entgegengesetzt wird. Aufgrund der geringen Regulierung virtueller Währungen könnte eine solche Idee auch schnell z.B. durch einen In-House Inkubator umgesetzt werden.

Beratung im Bereich Blockchain und virtuelle Währungen

Bei der Implementierung eines blockchainbasierten Zahlungssystems steht Ihnen unsere Kanzlei gerne mit Rat und Tat zur Seite. Wir begleiten seit Jahren Unternehmen im Bereich Blockchain und virtuelle Währungen und bringen so auch das notwendige technische Verständnis mit, um eine optimale rechtliche Beratung zu garantieren. Kontaktieren Sie uns gerne per Mail (info@winheller.com) oder telefonisch unter 069 76 75 77 80.

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Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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