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Regulierung von ICOs in Deutschland und international

Die in der Krypto-Szene noch immer anzutreffende Meinung, bei Initial Coin Offerings (ICO) handele es sich um eine unregulierte Form der Kapitaleinsammlung, erhält immer mehr Gegenwind von den internationalen Regulierungsbehörden. Die Aufseher vieler Staaten lassen durch öffentliche Stellungnahmen erkennen, dass eine Regulierung von ICOs nicht nur bei zukünftigen Projekten, sondern auch bei bereits durchgeführten ICOs aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.

Noch keine Stellungnahme der BaFin zur Regulierung von ICOs

Die in Deutschland für Kapitalmarktaufsicht zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich bislang noch nicht öffentlich zur regulatorischen Behandlung von ICOs geäußert. Es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass sie die mitunter sehr erfolgreichen Finanzierungsrunden durch Krypto-Token nicht unbeaufsichtigt lassen und zumindest bei einigen Tokenarten von der Einschlägigkeit der deutschen Kapitalmarktaufsichtsgesetze ausgehen wird.

In diesem Fall wäre die Rechtsauffassung der BaFin sowohl auf zukünftige als auch auf bereits durchgeführte ICOs anwendbar, da es sich nicht um eine Gesetzesänderung, sondern nur um die öffentliche Bekanntmachung der Rechtsauslegung der BaFin handeln würde.

China und Südkorea untersagen ICOs vollständig

Die People’s Bank of China wählte Anfang September 2017 die große Lösung und untersagte jegliche Form der Kapitaleinwerbung durch ICOs, weil diese Form der Kapitaleinsammlung ein hohes Risiko für Betrugsfälle mit sich brächte. Ende September 2017 folgte die südkoreanische FSC (Financial Services Commission) mit ihrem umfassenden Verbot der Durchführung von ICOs. Als Begründung gab die Behörde an, dass ICOs gegen bestehende Kapitalmarktgesetze verstoßen würden.

Es ist fraglich, ob die Behörden bei dieser strengen Haltung bleiben könnten, sollte sich international eine rechtskonforme Etablierung von ICO-Finanzierungen herausbilden. Durch ein Bestehenbleiben des Verbots wären China und Südkorea langfristig von dieser technischen Errungenschaft ausgeschlossen.

USA, Russland und Schweiz halten bestehende Regulierung für ausreichend

Bereits Ende Juli 2017 hatte die US-amerikanische SEC verlauten lassen, dass einige der im Rahmen von ICOs ausgegebenen Token als Wertpapier einzustufen sein könnten. Russland folgte Ende Oktober 2017 mit Erlassen des Kreml, nach denen ICOs wie IPOs (Initial Public Offerings) zu behandeln seien.

Besonders interessant ist die Ende September veröffentlichte Stellungnahme der schweizerischen FINMA (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht), nach der die Behörde davon ausgeht, dass einige der vielen in der Schweiz durchgeführten ICOs gegen schweizerische Finanzmarktvorschriften verstoßen haben könnten. Insbesondere wolle die FINMA die Einhaltung der Bestimmungen zur Geldwäscheprävention, zur Banken- und Kapitalmarktaufsicht sowie zum Effektenhandel untersuchen.

ICO-Regulierung in Kanada, Singapur, Malaysia und UK

Die Kapitalmarktaufsichtsbehörden des Vereinigten Königreichs, von Kanada, Malaysia und Singapur äußerten sich in den vergangenen Monaten ähnlich und wiesen auf die Möglichkeit hin, dass ICOs unter die jeweils in den Ländern bestehenden Kapitalmarktvorschriften fallen könnten.

Dieser Ansatz würde die Kapitaleinsammlung durch ICOs weiter ermöglichen, solange sich der jeweilige Veranstalter des Token Sale (also des Verkaufs der neu geschaffenen Währung) an die bestehenden Vorschriften hält.

Regulierung von ICOs wird sich international durchsetzen

Es ist zu erwarten, dass sich sowohl die BaFin als auch weitere internationale Aufsichtsbehörden in naher Zukunft zur regulatorischen Behandlung von Finanzierungsrunden über ICOs äußern werden. Dabei dürfte der Ansatz, ICOs (soweit möglich) unter die geltenden Vorschriften zu fassen der vielversprechendste sein, um diese neue Form der Kapitalbeschaffung nicht darin zu behindern, zu einer sinnvollen und angemessen regulierten Alternative für die Unternehmensfinanzierung zu werden.

Mit einer angemessenen Regulierung ausgestattet, könnten die Vorteile der Kapitalbeschaffung durch ICOs wie geringe Transaktionskosten und vergleichsweise unkomplizierte Konzeption und Durchführung klassischen Equity-Beteiligungsmodellen möglicherweise den Rang ablaufen.

Unsere erfahrenen Anwälte beantworten Ihnen gerne weitere Fragen zur Regulierung von ICOs. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Weiterlesen:
Initial Coin Offerings (ICO) als neue Art der Unternehmensfinanzierung
Initial Coin Offering als innovative Finanzierungsmethode

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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