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Reform des Transparenzregisters: Folgen für Unternehmen, NPOs und Vereine

Kurz vor Beginn der parlamentarischen Sommerpause war es endlich so weit: Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat haben die Reform des Transparenzregisters verabschiedet, die am 01.08.2021 in Kraft getreten ist. Kern der Reform ist die zukünftige Ausgestaltung des Transparenzregisters als sog. Vollregister, was zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand für Unternehmen führen wird. Eingetragene Vereine und gemeinnützige Organisationen dürfen sich dagegen auf einige Erleichterungen freuen, die ihren bisherigen Verwaltungsaufwand im Hinblick auf das Transparenzregister verringern werden.

Reform des Transparenzregisters: Folgen für Unternehmen, NPOs und Vereine.

Transparenzregister wird zum Vollregister

Aufgrund der Reform des Transparenzregisters fällt nun die sog. Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG) z.B. des Handelsregisters über die wirtschaftlich Berechtigten weg. Folge: Gemeinnützige Körperschaften müssen nun grundsätzlich eine Mitteilung über ihre wirtschaftlich Berechtigten (Angaben zu Vor- und Nachname, Anschrift, Wohnort, Staatsangehörigkeit etc. und jegliche Veränderungen hierzu) an das Transparenzregister vornehmen und anschließend ihre parallelen Einträge beispielsweise im Handels- oder Vereinsregister pflegen – Fehler sind da vorprogrammiert, Mehraufwand sowieso.

Auch Kryptowährungen berücksichtigt

Der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten – bei dem es sich vereinfacht gesagt um eine natürliche Person handelt, welche entweder mindestens 25 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft hält oder ansonsten Kontrolle bzw. beherrschenden Einfluss ausübt – wird zudem teilweise neu definiert. So wird z.B. der Begriff des Vertragspartners in § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG entfallen und durch die Worte „eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung i.S.d. Abs. 3 ersetzt. Auch die Ergänzung von § 3 Abs. 3 Nr. 6 GwG soll eine bisherig bestehende Regelungslücke schließen und die Privilegierung von sog. „Trusts“, Treugebern und vergleichbaren Rechtsgestaltungen gegenüber Stiftungen aufheben. Ferner muss künftig nicht nur eine, sondern es müssen alle Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich Berechtigten angegeben werden. 

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Auch die Tatsache, dass Kryptowährungen, wie Bitcoin und Ether, immer mehr an Popularität gewinnen, wird in der Reform des GwG berücksichtigt, sodass in § 1 GwG diesbezüglich in den Absätzen 29 und 30 eine Ergänzung hinsichtlich der Definition von Kryptowerten vorgenommen wurde. Zudem ist gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c GwG künftig auch beim Transfer von Kryptowerten von über 1.000 Euro die Erfüllung der Sorgfaltspflichten des § 10 Abs. 1 GwG verpflichtend.

Vereinfachungsregelung für eingetragene Vereine

Die Abschaffung der Mitteilungsfiktion wurde von der Wissenschaft und Praxis während des Gesetzgebungsverfahrens stark kritisiert – insbesondere im Hinblick auf den zusätzlichen bürokratischen Mehraufwand, der vor allem Vereine unverhältnismäßig belaste. Der Gesetzgeber hat die Reform daher in diesen Punkten abgeschwächt und eine Vereinfachungsregelung für eingetragene Vereine eingefügt: So übernimmt die registerführende Stelle automatisch die Angaben aus dem Vereins- in das Transparenzregister, sodass eingetragene Vereine keine weiteren Schritte mehr unternehmen müssen.

Allerdings sind Informationen zur Staatsangehörigkeit im Vereinsregister nicht enthalten, sodass bei der Übernahme der Daten die gesetzliche Vermutung erfolgt, dass es sich bei sämtlichen Mitgliedern des Vorstands um deutsche Staatsangehörige handelt und dies die einzige Staatsangehörigkeit der zu meldenden Person darstellt. Eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister fällt in diesem Fall für Vereine somit weg. Ist diese gesetzliche Vermutung jedoch falsch oder sind die Angaben im Vereinsregister nicht mehr aktuell, so sind die zutreffenden Informationen durch die Verantwortlichen des Vereins an das Transparenzregister zu übermitteln.

Gebührenbefreiung für NPOs wird erleichtert

Ein weiterer Kritikpunkt: Zwar müssen NPOs formell keine Gebühren für das Transparenzregister zahlen, für eine tatsächliche Befreiung müssen sie jedoch jährlich einen Antrag auf Gebührenbefreiung beim Bundesanzeiger Verlag stellen. Dies verursache unnötigen Mehraufwand, insbesondere für kleine Vereine, so die Kritik. Auch an dieser Stelle besserte der Gesetzgeber noch einmal nach: So soll der Bundesanzeiger Verlag ab 2024 keine Gebührenbescheide mehr an NPOs verschicken, die im Zuwendungsempfängerregister verzeichnet sind. Bis dahin bleibt es zwar dabei, dass NPOs einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen müssen. Allerdings dürfen sie jetzt die registerführende Stelle dazu ermächtigen, bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Bestätigung darüber einzuholen, dass sie tatsächlich steuerbegünstigte Zwecke nach der Abgabenordnung (AO) verfolgen. Somit müssen NPOs ihrem Antrag auf Gebührenbefreiung zumindest keine weiteren Unterlagen mehr, wie z.B. einen Freistellungsbescheid, hinzufügen. 

Erleichterungen für NPOs gelten nicht für gewerbliche Unternehmen

Für alle gewerblichen Unternehmen, wie z.B. Aktiengesellschaften oder GmbHs, gelten die Erleichterungen, insbesondere auch die oben angesprochene Mitteilungsfiktion, nicht (mehr). Diese müssen nun aktiv alle geforderten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden und diese Angaben konsequent auf dem neuesten Stand halten. 

An dieser Stelle hätte der Gesetzgeber nachbessern und sich an Österreich orientieren können, wo die Daten aus dem dortigen Firmen- und Vereinsregister vollautomatisch in das österreichische Transparenzregister übernommen werden. Der Vorteil: Man verringert hiermit nicht nur den bürokratischen Aufwand für Unternehmen und NPOs, sondern auch die Wahrscheinlichkeit von fehlerhaften oder veralteten Registereinträgen.

Fazit für gemeinnützige Organisationen

Bei der Reform des Transparenzregisters handelt es sich um ein zweischneidiges Schwert: Einerseits befreit der Gesetzgeber Vereine von unnötigem Mehraufwand, indem er eine automatisierte Lösung eingeführt hat und zumindest ab 2024 automatisch feststellt, welche Organisationen von der Gebühr für das Transparenzregister befreit sind. Andererseits müssen nun alle gGmbHs, gAGs (sofern nicht börsennotiert) und viele Vereine Einträge im Transparenzregister vornehmen sowie diese Angaben zwingend auf dem aktuellen Stand zu halten.

Sie möchten wissen, welche Auswirkungen die Reform des Transparenzregisters auf Ihre Organisation hat? Sie sind sich unsicher, welche Pflichten Sie im Hinblick auf das Transparenzregister zukünftig erfüllen müssen? Unsere Experten unterstützen Sie gerne. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).

Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. 11.06. 2021, Drucksache 505/21

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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