DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Reform des Stiftungsrechts: Neue Haftungsregelungen für Stiftungsvorstand und Stiftungsrat

Mitte Juli 2021 hat der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats das neue Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen.

Die Neuerungen treten ab dem 01.07.2023 in Kraft. Ein Teil davon ist ein neuer Haftungstatbestand in § 84a BGB, welcher zudem auch die Business Judgement Rule im Stiftungsrecht kodifiziert.

Die bisher geltenden Haftungsregelungen werden durch § 84a BGB in einem Paragrafen zusammengefasst und stellen nun einen eigenen Sorgfaltsmaßstab für Organmitglieder der Stiftungen dar. Bei der Einhaltung dieses Sorgfaltsmaßstabs wird insbesondere die ursprünglich aus dem Aktiengesellschaftsrecht (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) stammende Business Judgement Rule relevant.

Business Judgement Rule in der Stiftung

Die Anwendung der Business Judgement Rule war bereits nach der zuvor geltenden Rechtslage bei Stiftungen weitestgehend anerkannt. Jetzt hat der Gesetzgeber endgültig Rechtssicherheit geschaffen, sodass sich Organmitglieder der Stiftung künftig auf die Maßstäbe für pflichtgemäßes Verhalten im Rahmen des § 84a BGB berufen können.

Relevant wird dies insbesondere beim Thema „Anlage des Stiftungsvermögens“, wonach Stiftungsorgane keine Pflichtverletzung begehen, wenn sie sie „unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln“ (§ 84a Abs. 2 Satz 2 BGB).

Die Anwendung ist hier nicht allein auf Stiftungsvorstände beschränkt, auch Stiftungsräte können sich auf § 84a BGB berufen.

Wo lauern Haftungsrisiken für Stiftungsorgane?

Neben der Anlage von Stiftungsvermögen drohen Haftungsrisiken für Stiftungsorgane insbesondere bei

  • der Auswahl von Projekten,
  • der internen Organisation der Stiftung,
  • der Führung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sowie
  • der Verwendung von Zustiftungen und Spenden.

Da die Darlegungs- und Beweislast den Stiftungsvorstand oder Stiftungsrat trifft, ist hierbei insbesondere die Dokumentation von Abläufen bei Entscheidungen in Form von Entscheidungsvorlagen oder Protokollen wichtig, um später im Haftungsfall darlegen zu können, aus welchen Erwägungen ein unternehmerischer Entschluss getroffen wurde.

Ob sich ein Geschäft für die Stiftung als negativ herausstellt, kann oft erst nach mehreren Jahren abschließend beurteilt werden. Eine nachträgliche Manifestierung der Entscheidungsgründe – gerade nach mehreren Jahren – ist jedoch oft fehlerbehaftet und für eine Enthaftung nicht ausreichend.

Durch konsequente bzw. regelmäßige Dokumentation von unternehmerischen Entscheidungen können auch nach mehreren Jahren die Gründe bzw. Erwägungen dafür detailliert dargelegt und nachvollzogen werden, womit eine Enthaftung gemäß § 84a Abs. 2 BGB möglich ist.

WINHELLER berät Stiftungen und Unternehmen zur Organhaftung

Sie benötigen weitergehende Informationen hinsichtlich des Haftungsregimes bei NPOs und/oder Beratung hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen im Vorfeld einer zu treffenden unternehmerischen Entscheidung in Ihrer Stiftung? Die Experten von WINHELLER beraten Sie gerne. Kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu!

Weiterlesen:
Business Judgement Rule: 5 Grundregeln für pflichtgemäßes Handeln

Dr. Constantin Goette

Rechtsanwalt Dr. Constantin Goette berät an den Standorten Frankfurt am Main und München im Bereich Gesellschaftsrecht und ist auf Corporate Governance, Organhaftung und Compliance spezialisiert.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *