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Reform des Mutterschutzgesetzes – Überflüssiger Bürokratismus oder Ausdruck ernster Sorge vor unverantwortbarer Gefährdung?

Aug 18, 16 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

Das Mutterschutzgesetz in seiner derzeitigen Fassung existiert bereits seit 1952. Durch die geplante Reform sollen die Vorschriften nun eine Modernisierung erfahren und damit ein einheitliches Niveau des Gesundheitsschutzes herstellen.

Mit den nun auf Kurs gebrachten Neuregelungen geht jedoch harsche Kritik einher, da neben der verständlichen Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereiches auf Schülerinnen und Studentinnen vor allem weitere Beschäftigungsverbote für Schwangere zu erwarten sind.

Bisherige Rechtslage nach dem Mutterschutzgesetz

Das derzeit gültige Mutterschutzgesetz sieht bereits verschiedene Beschäftigungsverbote für die vom Schutzbereich erfassten Arbeitnehmerinnen vor. So sind etwa gesundheitsgefährdende Tätigkeiten, Akkord- und Fließbandarbeit oder auch Beschäftigungen in Nachtschichten und an Sonn- und Feiertagen von werdenden Müttern verboten. Ferner besteht ein Beschäftigungsverbot von Müttern für die Zeit nach der Entbindung. Von diesen Verboten konnte im Einzelfall auch eine behördliche Ausnahme erteilt werden.

Erweiterung eines bereits bestehenden Beschäftigungsverbotes

Die geplante Novellierung hält hingegen ein generelles Beschäftigungsverbot bei zeitlich getakteter Arbeit bereit. Bisher konnten Unternehmen schwangere Arbeitnehmerinnen auf einen den Umständen entsprechend geeigneteren Arbeitsplatz versetzen. Zukünftig wird dies wohl gänzlich unmöglich sein.

Ausweitung auf ein individuelles Beschäftigungsverbot je nach Arbeitsplatz

Für große Kritik sorgen auch die mit der Reform forcierten Neuregelungen hinsichtlich weiterer undefinierter Beschäftigungsverbote. Die Unternehmen sollen hierbei zukünftig „anlassunabhängige Gefährdungsanalysen“ von jedem einzelnen Arbeitsplatz durchführen, um sicherzustellen, dass die besonderen Schutzbedürfnisse werdender Mütter gewahrt werden. Selbst solche Arbeitsplätze, die derzeit von einem Mann besetzt sind oder typischerweise besetzt werden, sind hiervon nicht ausgeschlossen. Bei der Erstellung der Gefährdungsanalyse sind Arbeitgeber dann auch von etwaige Dokumentations- und Informationspflichten betroffen.

Unüberschaubarer Erfüllungsaufwand für den Arbeitgeber

Mit den Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes und den damit verbundenen neuen Prüfpflichten des Arbeitgebers, wird allem Anschein nach ein erheblicher Bürokratieaufwand für Unternehmen hervorgerufen werden.

Durch die geplante Reform des Mutterschutzgesetzes werden wohl alle Betroffenen erheblichen Rechtsunsicherheiten ausgesetzt sein. Insoweit sind auch neue Arbeitsrechtsstreitigkeiten zu befürchten. Es bleibt daher abzuwarten, ob der bisherige Gesetzentwurf dem weiteren Gesetzgebungsverfahren in seiner jetzigen Form standhält oder abgeändert wird.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht sind Ihnen bei Fragen rund um das Thema Mutterschutz gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Zum Thema Mutterschutzgesetz werden wir Sie weiter auf dem Laufenden halten.

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Versetzung von Arbeitnehmern
Individuelle Beratung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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