DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts: Bundesrat bringt weitere Verbesserungen ins Spiel

Der Bundesrat hat am 30.03.2007 Stellung zum Entwurf des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements bezogen. Darin geht er über die Vorschläge, die die Bundesregierung vorgelegt hatte, überwiegend noch hinaus.

Unter anderem schlägt der Bundesrat vor:

1. die Übungsleiterpauschale auf ehrenamtliche rechtliche Betreuer auszudehnen, die bisher von § 3 Nr. 26 EStG nicht erfasst werden,
2. den Steuerfreibetrag von 1848 Euro auf 2100 Euro auch in den Fällen des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG i.V.m. R 13 Abs. 3 S. 2 und 3 LStR anzuheben (ehrenamtliche Tätigkeiten im kommunalen Bereich, z.B. Freiwillige Feuerwehr, ehrenamtliche Landschaftspfleger, Naturschutzbeauftragte etc.),
3. den Katalog der gemeinnützigen Zwecke (nicht aber den der spendenempfangsberechtigten Zwecke) nicht als abschließend, sondern – wie bisher – als beispielhafte Aufzählung zu behandeln,
4. den im Entwurf neu eingefügten gemeinnützigen Zweck der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu streichen, da ihm keine eigenständige Bedeutung zukomme (siehe zur anderen Ansicht Winheller, DStZ 2007, S. 165 ff.),
5. den Gründungs- und Zustiftungshöchstbetrag für Stiftungen um weitere 250.000 Euro auf 1 Mio. Euro zu erhöhen,
6. die geplante Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen an Vereine zur Förderung kultureller Einrichtungen auch im Fall der Gewährung von Vergünstigungen durch die geförderte Einrichtungen noch einmal zu überdenken,
7. den Betrag für Kleinspenden von 100 auf 200 Euro zu verdoppeln,
8. in § 63 Abs. 3 AO die Art und Weise, wie die Nachweise über die tatsächliche Geschäftsführung zu erbringen sind (durch eine Gegenüberstelllung der Einnahmen und Ausgaben, durch Tätigkeitsberichte sowie durch Nachweise über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen), ausdrücklich zu benennen,
9. die Grenzbeträge in § 64 Abs. 3, § 67a Abs. 1 AO, § 23a Abs. 2 UStG um weitere 5.000 Euro auf 40.000 Euro zu erhöhen.

Hinweis: Dass der Bundesrat überwiegend über die bereits unterbreiteten Vorschläge der Bundesregierung hinausgeht, lässt Gutes für den gemeinnützigen Sektor erwarten. Man darf gespannt sein, wie das Ergebnis der Reformbemühungen letztlich konkret aussehen wird.

Bundesrat Drucksache 117/07 v. 30.03.2007

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *