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Querulanten im Verein: Kein Anspruch auf konkrete Handlungen des Vorstands

Querulanten im Verein: Kein Anspruch auf konkrete Handlungen des VorstandsViele Vereinsvorstände kennen das Problem: Querulanten wollen den Vorstand zu bestimmten Handlungen zwingen – notfalls auch vor Gericht. Vereinsvorstände können jedoch aufatmen: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass einzelne Vereinsmitglieder keinen individuellen Anspruch auf konkrete Handlungen des Vorstands haben. Dazu ist weiterhin nur die Mitgliederversammlung berechtigt.

Hat der Mops einen oder zwei Hoden?

Der Entscheidung lag ein äußerst skurriler Sachverhalt zugrunde. Der Querulant war Mitglied eines Hundezuchtvereins und der Meinung, dass der Mops eines anderen Vereinsmitglieds nur einen Hoden hatte. Hunde mit nur einem Hoden würden jedoch nicht die Zuchtstandards des Vereins erfüllen, sodass der Mops von der Zucht ausgeschlossen werden müsse.

Der Querulant wollte nun den Vereinsvorstand dazu zwingen, den Mops von einem Tierarzt untersuchen zu lassen, um festzustellen, ob der Mops nun zwei oder nur einen Hoden habe. Der Vorstand weigerte sich jedoch. Daraufhin versuchte der Querulant erfolglos, das interne Vereinsgericht sowie die Mitgliederversammlung von seinem Anliegen zu überzeugen.

Kein Erfolg auch vor den staatlichen Gerichten

Der Querulant gab sich nicht geschlagen und versuchte den Vorstand mit einer Klage vor dem Landgericht (LG) Köln zum Handeln zu zwingen. Auch hier erlitt er jedoch eine Niederlage: Laut dem LG Köln habe der Kläger keinen individuellen Anspruch auf konkrete Handlungen des Vorstands. Der Grund: Andernfalls könnte ein einzelnes Vereinsmitglied die vereinsinterne Zuständigkeit der Mitgliederversammlung aushebeln. Es müsse daher stets den Weg über die Mitgliederversammlung gehen, um auf die Handlungen des Vorstands einwirken zu können.

Nach dieser erneuten Niederlage legte der Kläger Berufung zum OLG Köln ein. Doch das OLG schloss sich der Ansicht seiner Kollegen am LG an: Die Richter vertraten ebenfalls die Auffassung, dass der Kläger den Vorstand nicht allein dazu zwingen kann, eine Untersuchung des Mopses auf fehlende Hoden hin zu veranlassen. Der Weg des Querulanten durch die Instanzen ist damit endgültig beendet. Denn: Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen.

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Wir halten die Entscheidung des OLG Köln für richtig. In einem Verein müssen Entscheidungen gemeinschaftlich von der Mitgliederversammlung gefällt werden. Es kann nicht sein, dass sich einzelne Mitglieder darüber hinwegsetzen und versuchen, den Vorstand zum Handeln zu zwingen.

Nach dem gesetzlichen Leitbild ist die vereinsinterne Willensbildung ein urdemokratischer Prozess. Statt den Vorstand gerichtlich zu einer Handlung zu zwingen, hätte der Querulant nochmals versuchen müssen, eine Mehrheit in der Mitgliederversammlung für sein Anliegen zu finden.

Das OLG Köln hat die Position von Vereinsvorständen durch sein Urteil gestärkt. Solange die Mitgliederversammlung hinter den Vorständen steht, haben Querulanten keine Chance, ihre Anliegen allein durchzusetzen.

OLG Köln, Urteil v. 31.01.2020 – I-6 U 187/19, 6 U 187/19

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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