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(Keine) Prozesskostenhilfe für (gemeinnützigen) Verein

Jun 6, 16 • Vereinsrecht2 Kommentare

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind für Vereine hoch. Wie (unerreichbar) hoch sie sind, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt am Main.

Karnevalsverein beantragt Prozesskostenhilfe

Ein gemeinnütziger Karnevalsverein begehrte Prozesskostenhilfe, um gegen einen Verkäufer von 14 Gardekostümen nebst dazugehörigen Petticoats gerichtlich vorzugehen. Das LG Frankfurt am Main verweigerte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Daraufhin erhob der Verein sofortige Beschwerde zum OLG Frankfurt am Main, das ebenfalls feststellte, dass dem Verein Prozesskostenhilfe nicht zustehe.

Prozesskostenhilfe für juristische Personen

Für die Prozesskostenhilfegewährung an juristische Personen gilt § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Danach erhält eine juristische Person, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 116 Satz 2 iVm. § 114 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 ZPO).

Drei hohe Hürden für Prozesskostenhilfe

Nach Ansicht der Gerichte habe der Verein die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gleich unter drei Gesichtspunkten nicht erfüllt: Der Verein habe es zum einen versäumt, entsprechende Rücklagen für die Prozessführung zu bilden, obwohl er spätestens nach dem Ausbleiben einer Reaktion auf das anwaltliche Schreiben mit der Führung eines Prozesses rechnen musste (1). Zudem sei nicht dargetan worden, dass die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten – die Vereinsmitglieder – nicht in der Lage waren, die erforderlichen Kosten aufzubringen. Der Verein habe im Übrigen weder die Mitgliedsbeiträge erhöht noch einen Spendenaufruf unternommen und auch nicht dargelegt, was gegen die Aufnahme eines Darlehens gesprochen hätte (2). Schließlich wäre das Unterlassen der Rechtsverfolgung auch nicht allgemeinen Interessen zuwidergelaufen (3). Letzteres wäre nur der Fall gewesen, wenn der Verein ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen.

Abschluss einer Rechtsschutzversicherung zu empfehlen

Die genannten Voraussetzungen dürften wohl nur Vereine mit finanziell sehr schwachen Vereinsmitgliedern erfüllen, wie z.B. Vereine von Studenten. Selbst das ist aber wegen des weiteren Erfordernisses, dass das Unterlassen des Rechtsstreits allgemeinen Interessen zuwiderlaufen muss, noch nicht ausreichend. Letztere Voraussetzung dürfte nur in sehr seltenen Ausnahmefällen erfüllt sein, weswegen Vereine ggf. über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nachdenken sollten.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.04.2016, Az. 8 W 19/16

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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2 Antworten zu "(Keine) Prozesskostenhilfe für (gemeinnützigen) Verein"

  1. Torsten Gillessen sagt:

    Wie sieht es mit der Prozesskostenhilfe für „nicht gemeinnützige Vereine“ aus. Diese können keinen Spendenaufruf machen, weil sie nicht Gemeinnützig im Sinner der AO sind.

    • Hallo Herr Gillessen,

      der unterlassene Spendenaufruf war nur einer von mehreren Punkten, weshalb die Prozesskostenhilfe versagt wurde. Zudem kann ein nicht gemeinnütziger Verein durchaus einen Aufruf für Geldzuwendungen starten, nur wären diese bei den Zuwendenden eben nicht steuerlich abzugsfähig.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

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