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Probleme beim Ausstellen von Spendenbescheinigungen

Zuwendungsbestätigungen für erhaltene Spenden führen zur Minderung der Steuerlast des Spenders und dienen somit auch als Anreiz, einer gemeinnützigen Organisation Geld- oder Sachmittel zukommen zu lassen. Bei der täglichen Fundraising-Arbeit ist es allerdings nicht immer einfach, über die Berechtigung zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen zu entscheiden.

Grundsatz: Freiwillige Aufwendung ohne Gegenleistung

Als Spende wird eine freiwillige Aufwendung zur unmittelbaren Förderung steuerbegünstigter Zwecke verstanden, ohne dass der Zuwendende eine Gegenleistung für seine Zuwendung erhält. Nur für solche Zuwendungen dürfen Zuwendungsbestätigungen (auch Spendenquittung oder Spendenbescheinigung genannt) ausgestellt werden. Nicht bei jeder „Spende“ sind diese Voraussetzungen jedoch erfüllt. Der Ideenreichtum des Fundraisings führt vielmehr zu immer neuen Wegen der Mittelgenerierung, für die stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob sie die Ausstellung einer Spendenquittung zulassen.

Problemfall 1: Freiwilligkeit der Zuwendung

An der Freiwilligkeit der Spende fehlt es etwa, wenn ein Straffälliger als Bewährungsauflage eine bestimmte Geldsumme an eine gemeinnützige Körperschaft geben muss. Während sich die Zuwendungsempfänger über die zusätzlichen Gelder freuen, gibt diese der Zuwendende keineswegs freiwillig.

Ebenfalls fehlt es an der Freiwilligkeit, wenn der Zuwendende Geld unter der Auflage erhält, einen Teil davon zu spenden. So hat das FG Düsseldorf etwa das Vorliegen einer Spende in einem Fall verneint, in dem ein Ehemann seiner Frau vor seinem Tod ein nicht unbeträchtliches Vermögen mit der Bedingung geschenkt hatte, einen Teil davon an gemeinnützige Organisationen weiterzuleiten.

Problemfall 2: Aufwendung erfordert Vermögensabfluss

Die Spende muss stets aus dem eigenen Vermögen des Zuwendenden stammen, um die Ausstellung einer Spendenquittung zu rechtfertigen. Er muss also selbst wirtschaftlich belastet sein und nach der Zuwendung weniger Vermögen besitzen als zuvor. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Zuwendungsgeber die Mittel zuvor extra zur Weitergabe an die gemeinnützige Organisation eingesammelt hat: Wirtschaftlich belastet sind die ursprünglichen Geber, nicht er selbst. Solche Konstellationen kommen etwa bei Anlassspenden vor. Hierbei gilt: Spender und tauglicher Empfänger einer Zuwendungsbestätigung ist derjenige, der seine eigenen Mittel zur Verfügung gestellt hat.

Sogenannte „Stellvertreter-Spenden“, bei denen jemand im Namen eines Dritten Geld zuwendet und die Ausstellung der Bescheinigung auf den Dritten wünscht, sind daher nicht möglich. Hier wäre erforderlich, das Geld zunächst dem offiziellen Spender zu schenken, sodass dieser die Mittel weiterspenden kann. Sollte er hierzu verpflichtet sein, fehlt es jedoch an der Freiwilligkeit der Zuwendung!

Problemfall 3: Erhalt einer Gegenleistung

Ebenfalls mit dem erforderlichen Vermögensabfluss aus wirtschaftlicher Sicht verbunden ist das Erfordernis der fehlenden Gegenleistung. Wer im Gegenzug für eine Spende eine Sach- oder Dienstleistung erhält, kann nicht noch zusätzlich eine Spendenquittung bekommen. Im Rahmen von Benefizveranstaltungen, bei denen der Eintritt als Spende deklariert wird und im Gegenzug eine (angemessene) Verköstigung samt Rahmenprogramm stattfindet, mag noch zulässig sein.

Problematisch sind in der Praxis insbesondere die Fälle, in denen ein Unternehmen im Gegenzug für Zuwendungen namentlich besonders genannt wird und so eine Werbeleistung erhält. Dies kann schon bei Verlinkungen im Online-Auftritt der gemeinnützigen Organisation gegeben sein. Neuere Modelle wie das „Charity Shopping“ werfen ähnliche Fragen auf. Auch im Rahmen von Benefiz-Veranstaltungen findet jedoch häufig ein Austausch von „Spende“ und (Werbe-)Dienstleistung statt. Hier helfen meist nur eine genaue Betrachtung des Einzelfalls und eine entsprechend saubere Gestaltung etwaiger Verträge.

Achtung: Spendenhaftung!

Die für Fundraising verantwortlichen Mitarbeiter gemeinnütziger Körperschaften sollten sich bereits im Vorfeld über die Gestaltung von Spendensammlungen und Fundraising-Maßnahmen Gedanken machen. Vielfach lassen sich so böse Überraschungen vermeiden, wenn etwa der Zuwendende besonderen Wert auf den Erhalt einer Zuwendungsbestätigung legt und diese im Nachhinein doch nicht erhalten kann oder gar vom Finanzamt abgelehnt wird.

Auch im Interesse der gemeinnützigen Organisation sollten fehlerhafte Spendenbescheinigungen tunlichst vermieden werden. Für unberechtigt ausgestellte Quittungen droht ansonsten eine pauschale Nachversteuerung, für die die Verantwortlichen haften!

Weiterlesen:
Haftung für entgangene Steuer bei falscher Spendenquittung
Professionelles Spendensammeln bedarf professioneller Beratung im Spendenrecht

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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2 Antworten zu "Probleme beim Ausstellen von Spendenbescheinigungen"

  1. Kiefert sagt:

    Ich habe eine Frage zu folgendem Passus: „Hier wäre erforderlich, das Geld zunächst dem offiziellen Spender zu schenken, sodass dieser die Mittel weiterspenden kann.“

    Dies ist ja häufig bei Benefizaktionen (z.B Benefizkonzert Weihnachtsmarkt- Band sammelt mit Spendendose nach Auftritt) der Fall: Kleinspenden werden im Rahmen von einer besonderen Aktion an den Initiator weitergegeben. Ist dies dann als Schenkung einzuordnen und kann die ZWB auf den Initiator der Aktion ausgestellt werden?

    • Hallo,

      diese Form der sog. Anlassspende ist tatsächlich problematisch. Wie wir in diesem Beitrag erläutern, liegt eine Spende nur bei freiwilligen Vermögensopfern vor. Wird nun aber Geld explizit für einen bestimmten Zweck in die Spendendose gegeben, liegt strenggenommen keine Freiwilligkeit der Mittelweiterleitung mehr vor. Sollten derartige Aktionen öfter stattfinden, können unsere Anwälte eine individuelle und rechtssichere Lösung erarbeiten – gerne auch zum Fixpreis. Melden Sie sich dazu gerne unter 069 76 75 77 80 oder info@winheller.com.

      Mit freundlichen Grüßen
      Alexander Vielwerth

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