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Phantom-Aktien: Neues Modell zur Steuerhinterziehung?

Nicht nur das „Goldfinger-Modell“ und „Cum-Ex“ verunsichern Betroffene, sondern auch das von den Medien getaufte „Phantomaktien-Modell“. Dieses neue Modell soll in seiner Ausprägung radikaler und möglicherweise sogar illegal sein. Die Staatsanwaltschaft Köln hat mittlerweile gegen einige Bankmitarbeiter Ermittlungen wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung eingeleitet.

Goldfinger-Modell legal?

Phantom-Aktien

Obwohl der Bundesfinanzhof das bekannte Goldfinger-Modell schon als zulässiges Steuermodell beurteilte, häufen sich nun Berichte, wonach die Staatsanwaltschaften anderer Meinung sind. Wir beobachten aktuell, dass immer mehr Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Betroffene müssen mit Hausdurchsuchungen und Telefonkommunikationsüberwachung rechnen.

Was sind Phantom-Aktien?

Daneben gibt es auch das Steuersparmodell der Phantom-Aktien. Dabei handelt es sich – vereinfacht ausgedrückt – um Geschäfte mit nicht vorhandenen Aktien. Diese Phantom-Aktien dienen dem bisherigen Anschein nach ausschließlich dazu, Steuern in Millionenhöhe zu erhalten. Die Grundidee, auf der Phantom-Aktien beruhen, ist zulässig und sogar sinnvoll.

Phantom-Aktien sind Zertifikate, die von Banken ausgefertigt werden und mit denen diese in den USA handeln. Diese Aktien sind in erster Linie dazu gedacht, US-Investoren das Handeln mit Aktien von europäischen Firmen in Dollar zu vereinfachen. Das jeweilige Zertifikat muss zwingend auf einer Aktie oder dem Teil einer Aktie basieren.

Aktie als Basis fehlt

Die Banken händigten solche Zertifikate jedoch offenbar auch dann aus, wenn keine Aktie als Basis vorhanden war. Dadurch, dass keine Aktien existierten, haben viele Inhaber solcher Papiere zuvor keine Steuern auf die Gewinnanteile aus diesen Aktien gezahlt. Von deutschen Finanzbehörden haben sie dennoch die Steuern dafür erstattet bekommen.

Cum-Ex und Goldfinger-Modell

Dieses Prinzip an Steuergelder zu gelangen, erinnert an Cum-Ex und Goldfinger, ist mit diesen jedoch kaum vergleichbar.

Bei Cum-Ex wird eine Aktie kurz vor dem Termin der Dividendenzahlung verkauft und kurz nach dem Dividendentermin zurückgekauft. Die nur einmal abgeführte Kapitalertragssteuer wird dabei mehrfach zurückerstattet. Die Zulässigkeit dieses Modells ist zweifelhaft.

Beim Goldfinger-Modell wird durch eigens dafür gegründete gewerblich tätige Personengesellschaften Gold gehandelt. Da der Gewinn dieser Gesellschaften durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden kann, führen die Anschaffungskosten zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Dies führt zu Verlusten aus Gewerbebetrieb (Inlandsfall) bzw. zu negativen Progressionseinkünften (Auslandsfall). Folglich sind vom Steuerpflichtigen deutlich weniger Steuern zu zahlen. Der Bundesfinanzhof entschied höchstrichterlich, dass dieses Modell zulässig ist.

Entschlossenes Vorgehen der Finanzverwaltung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Steuerbehörden damit beauftragt, Erstattungsverfahren einzustellen, um den Weg zur Steuerhinterziehung mit Phantom-Aktien zu versperren. Erlangte Informationen sind dringend an das BMF zu melden.

Die Steuerbehörden sind den Berichten zufolge schon auf einige Banken zugegangen und haben von ihnen eine Rückerstattung der ausgezahlten Gelder gefordert. Gewissheit über den Steuerdiebstahl erlangten die Steuerbehörden durch E-Mails, Excel-Tabellen und andere Dokumente.

Freiheitsstrafen durch Selbstanzeige vermeiden

Es bleibt abzuwarten, ob die Betroffenen strafrechtlich belangt werden können. Zum einen wird man ihnen Vorsatz nachweisen müssen, was den Behörden unserer Erfahrung nach in einem solchen Verfahren oft nicht so leicht fällt. Außerdem wird es im Einzelfall darauf ankommen, ob die Käufer solcher Phantom-Aktien überhaupt wussten, dass es sich um Phantom-Aktien handelt, dass keine Steuern gezahlt wurden und dass daher auch keine Steuererstattung zulässig ist. Haben sich die Betroffenen allerdings vorher rechtlich beraten lassen und stellt sich später heraus, dass der Rat falsch war, dürften sie strafrechtlich kaum zu belangen sein.

Zum anderen wird es voraussichtlich viele Betroffene geben, die sich noch mit einer Selbstanzeige oder – falls dies nicht mehr möglich sein sollte – mit einer eventuellen Kronzeugenregelung retten können. Fest steht aber, dass die Zeit zum Handeln denkbar kurz ist und Betroffene sofort aktiv werden müssen, da sonst langjährige Freiheitsstrafen drohen. Gerne sind Ihnen unsere im Steuerrecht spezialisierten Anwälte dabei behilflich.

Weiterlesen:
Steuerhinterziehung: Was sind Hinterziehungszinsen?
So funktioniert eine strafbefreiende Selbstanzeige

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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