Auch gemeinnützige Einrichtungen mit mehr als 500 Arbeitnehmern müssen einen Aufsichtsrat nach den Regeln des Drittelbeteiligungsgesetzes bilden: Ein Drittel der Posten im Aufsichtsrat steht danach den Arbeitnehmervertretern zu. Das hat das Landgericht (LG) Düsseldorf mit Beschluss vom 30.04.2013 entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um eine gemeinnützige GmbH, die einen Blutspendedienst betrieb und Mitglied der Caritas war. In ihren insgesamt fünf Zentren für Transfusionsmedizin beschäftigte sie mehr als 900 Mitarbeiter. Auch über einen Aufsichtsrat verfügte sie, allerdings nicht in der Besetzung, wie es das Drittelbeteiligungsgesetz vorschreibt.
Obwohl dieses Gesetz eine Ausnahme für Einrichtungen kennt, die überwiegend und unmittelbar karitativen Zwecken dienen, greife diese Ausnahme hier nicht ein, so das LG. Die gemeinnützige Einrichtung sei zwar unstreitig als karitativ einzustufen, aber nicht als unmittelbar karitativ. Das Kriterium der Unmittelbarkeit sei von besonderer Bedeutung. Es verdeutliche, dass die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Drittelbeteiligungsgesetz nicht jeder karitativen Einrichtung zugutekommen solle. Unmittelbar karitativ sei nur, wer einen direkten Kontakt zum Leistungsempfänger der Einrichtung habe. Dies sei bei einem Blutspendedienst nicht der Fall: Er diene „lediglich als Zulieferer eines ganz speziellen Produkts, nämlich Blut“ und damit nicht unmittelbar hilfsbedürftigen Menschen. Ein Blutspendedienst sei ein karitativer Lieferant für andere Unternehmen oder Einrichtungen aus dem „Wirtschaftsbereich Medizin“.
Hinweis: Das Drittelbeteiligungsgesetz ist erst knapp zehn Jahre alt. Es hat zum Ziel, dass die Arbeitnehmer von Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH, UG), Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und Genossenschaften besser über unternehmenspolitische Angelegenheiten informiert werden. Deshalb müssen die Unternehmen, die mit einer der genannten Rechtsformen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen und die mehr als 500, aber weniger als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen, ein Drittel der Plätze im Aufsichtsrat mit Arbeitnehmervertretern besetzen.
LG Düsseldorf, Beschluss v. 30.04.2013, Az. 33 O 126/12.