Alten- und Pflegeheime müssen die gesetzlich in § 115 Abs. 1a SGB XI i.V.m. der Pflegetransparenzvereinbarung (PTVS) vorgeschriebene Veröffentlichung von Prüfergebnissen über ihre Pflegequalität dulden. Sie können sich grundsätzlich nicht gerichtlich gegen den Aushang der Transparenzberichte im Heim selbst sowie deren Veröffentlichung im Internet wehren. So hat es das LSG Sachsen-Anhalt nun entschieden. Allerdings ist die Rechtsprechung der Sozialgerichte hierzu bisher alles andere als einheitlich.
Nach Ansicht des LSG Sachsen-Anhalt sind betroffene Alters- und Pflegeheime ausreichend dadurch geschützt, dass sie strittige Fragen im Vorfeld mit den Landesverbänden der Pflegekassen klären können, das Recht auf Veröffentlichung eigener Stellungnahmen haben und eine Wiederholungsprüfung verlangen können. Unter diesen Bedingungen seien Wettbewerbsnachteile durch negative Bewertungen hinzunehmen, es überwiege das Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen und ihrer Angehöriger. Ein gerichtliches Vorgehen gegen die Veröffentlichung scheide damit aus.
Anders wurde diese Frage jedoch vom SG Münster in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beurteilt. Das Gericht stoppte zumindest vorläufig die Veröffentlichung von Prüfberichten mit der Begründung, dass eine solche gegen die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Einrichtungen verstoße. Mit ähnlicher Begründung hatte auch das LSG Berlin-Brandenburg zwei Transparenzberichte über angebliche Pflegemängel vorläufig gestoppt.
Dem LSG Sachsen-Anhalt steht wiederum das LSG Nordrhein-Westfalen zur Seite. Das Gericht urteilte, dass die Veröffentlichung der Transparenzberichte nicht gegen Grundrechte verstoße und verwies ebenfalls auf die Möglichkeiten einer Stellungnahme und Wiederholungsprüfung. Auch das SG Dortmund äußerte keine Bedenken gegen die Veröffentlichung negativer Prüfberichte, solange die Vorhalte zutreffend seien.
Hinweis: Es spricht manches dafür, dass sich die Auffassung der Landessozialgerichte Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen durchsetzen wird. Der „Pflege-TÜV“ bleibt damit öffentlich und wird zu einem entscheidenden Wettbewerbsfaktor für Alten- und Pflegeheime, während gleichzeitig der kürzlich beschlossene Mindestlohn für die Pflegebranche einheitliche Voraussetzungen schafft.
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14.06.2010, Az. L 4 P 3/10 B ER.