Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschied kürzlich, dass der Personalrat der Uniklinik Düsseldorf, der für das dort beschäftigte nichtwissenschaftliche Personal zuständig ist, nicht ohne weiteres eine Rückkehr zum alten Schichtmodell verlangen kann. Dies gilt nach Ansicht des VG Düsseldorf auch dann, wenn der Arbeitgeber mit der Einführung eines neuen Schichtmodells möglicherweise verfahrensrechtliche Mitbestimmungsrechte des Personalrats verletzt.
Schutz der Beschäftigten steht im Vordergrund
Die zuständige Arbeitsschutzbehörde hatte auf Initiative des Personalrats festgestellt, dass das frühere Schichtmodell, dem eine 4,75-Tage-Woche zugrunde lag, zwangsläufig zu dauerhaften Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz führte. Denn Pfleger und Schwestern mussten bei dem früheren Schichtmodell pro Schicht zu lange arbeiten und hatten zu wenige Pausen. Der Arbeitgeber stellte die Schichtplanung daher auf eine 5-Tage-Woche um. Dadurch konnten die Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes wesentlich besser eingehalten werden und die Arbeitnehmer sind besser vor Arbeitszeitüberschreitungen geschützt.
Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats
Der Personalrat war der Ansicht, das neue Schichtmodell der 5-Tage-Woche führe zu weniger dienstfreien Sonntagen der Beschäftigten als mit dem früheren Schichtmodell. Die Einführung des neuen Schichtmodells verstoße außerdem gegen Mitbestimmungsrechte des Personalrats. Daher versuchte der Personalrat im Eilverfahren die Rückkehr zum alten Schichtmodell zu erzwingen, obwohl er wusste, dass das alte Schichtmodell gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt. Das VG Düsseldorf entschied zugunsten des Arbeitgebers. Der Personalrat könne die Rückkehr zum alten Schichtmodell nicht verlangen. Der Schutz der Beschäftigten vor Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz werde nicht durch eine mögliche Verletzung der verfahrensrechtlichen Mitbestimmungsrechte des Personalrats überwogen. Gegen die Entscheidung des VG Düsseldorf ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster möglich.
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