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PayPal-Bestätigung ist kein gültiger Spendennachweis

PayPal ist als Zahlungsart kaum mehr wegzudenken: Viele gemeinnützige Organisationen nutzen das OnlineZahlungssystem auf ihren Webseiten: Ein Klick auf den Button „Spende“ genügt und der gewünschte Betrag wird von Paypal eingezogen und an die gemeinnützige Organisation überwiesen. Aber Vorsicht bei der Steuererklärung: Nach Ansicht der Landesfinanzdirektion (LFD) Thüringen reicht eine von PayPal ausgestellte Zahlungsbestätigung nicht als Buchungsbestätigung für den Spendenabzug aus!

LFD Thüringen: PayPal-Bestätigung ist kein ordnungsgemäßer Zuwendungsbeleg

Wer Spenden von der Steuer absetzen will, muss mit der Steuererklärung eine vom Empfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung beim Finanzamt einreichen. Die Zuwendungsbestätigung muss den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken entsprechen.

In Ausnahmefällen – bei Spenden in zeitlicher Nähe zu Naturkatastrophen oder bei Spenden unter 200 Euro – genügt gemäß § 50 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) aber auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis: Der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitut reichen dann aus, eine Zuwendungsbescheinigung auf Grundlage der amtlichen Vordrucke ist nicht erforderlich. Bestätigungen, die der Online-Zahlungsdienst PayPal auszustellen pflegt, genügen nach Ansicht der LFD Thüringen in ihrer Verfügung vom 24. September 2012 aber nicht als „Kontoauszug“ für diesen vereinfachten Zuwendungsnachweis. Selbst wenn der PayPal-Bestätigung ein Ausdruck über die Transaktionsdetails beigefügt werde, reiche das nicht aus. Bei Zuwendungen über PayPal könne nämlich nicht gewährleistet werden, dass die Spende auch tatsächlich die gemeinnützige Organisation erreicht.

Widerspruch zur neuen Mantelverordnung der Bundesregierung?

Durch die am 11. Dezember 2012 beschlossene „Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ wurde § 50 Abs. 2 EStDV dahingehend geändert, dass für die Buchungsbestätigung statt des Namens und der Kontonummer auch ein „sonstiges Identifikationsmerkmal“ genügen soll. Zudem muss künftig neben dem Betrag und dem Buchungstag auch die tatsächliche Durchführung der Zahlung aus der Buchungsbestätigung ersichtlich sein. Diese seit dem 1. Januar 2013 gültigen Änderungen sollen die Vorschrift an den modernen Online-Zahlungsverkehr anpassen, heißt es in der Verordnungsbegründung.

Im Referentenentwurf der Bundesregierung vom 12. September 2012 war noch ausdrücklich auf das Zahlungssystem PayPal als Beispiel für ein Verfahren, auf welches der vereinfachte Zuwendungsnachweis Anwendung finden soll, hingewiesen worden. Diese Passage ist allerdings aus dem Text zur Mantelverordnung verschwunden. Daraus lässt sich schließen, dass die LFD Thüringen der Mantelverordnung nicht widerspricht, sondern PayPal-Bestätigungen wohl auch nach der Mantelverordnung nicht als taugliche Buchungsbestätigungen angesehen werden können.

Hinweis: Vor dem Hintergrund der Thüringer Verfügung sollten sich Non-Profit-Organisationen absichern und beim Online-Fundraising für jeden Betrag eine Zuwendungsbestätigung verschicken, damit die Spender ihre Zuwendungen von der Steuer absetzen können. Komfortabler geht es mit einem auf Spenden spezialisierten Zahlungsdienstleister, der die Vorgaben des § 50 EStDV erfüllt und der selbständig Zuwendungsbestätigungen versendet. PayPal erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für einen gültigen Zuwendungsnachweis aktuell jedenfalls nicht!

LFD Thüringen, Verfügung v. 24.09.2012, Az. S 2223 A-111-A3.15.

Referentenentwurf der Bundesregierung vom 10.09.2012.

Bundesrats-Drucksache 603/12 vom 10.10.2012 (Verordnung der Bundesregierung).

Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl 2012, I Nr. 59, S. 2637.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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