Wenn in einem Unternehmen Erfindungen gemacht werden, stellt sich häufig die Frage, wem diese rechtlich zuzuordnen sind. Nach einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt kann es passieren, dass ein Gesellschafter, der eine Erfindung im eigenen Namen schützen lässt, das Schutzrecht entschädigungslos auf das Unternehmen übertragen muss, für das er tätig ist.
Erfindung muss in Zusammenhang mit Geschäftsgegenstand stehen
Weil und soweit eine Andienungspflicht nicht aus dem Anstellungsvertrag oder Gesellschaftsvertrag abgeleitet werden könne, sei Voraussetzung für die Übertragungspflicht u. a.,
- dass die Erfindung dem Geschäftsgegenstand des Unternehmens zuzuordnen sei,
- dass der Gesellschafter wie ein Geschäftsführer oder Vorstand in die Leitung des Unternehmens eingebunden und auch nach außen hin entsprechend aufgetreten sei und
- dass der Gesellschafter die Erfindung unter Nutzung der sachlichen und personellen Mittel des Unternehmens gemacht habe.
Einzelfall entscheidet
Die Entscheidung, ob damit ein Patent oder anderes Schutzrecht, das ein Gesellschafter auf seinen eigenen Namen angemeldet hat, eigentlich dem Unternehmen zusteht, beruht allerdings immer auf einer Bewertung des Einzelfalls bzw. einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Sollte sich demgemäß tatsächlich ergeben, dass der Gesellschafter nicht der rechtmäßige Inhaber des Schutzrechts ist, ist er verpflichtet, dieses auf das Unternehmen zu übertragen.
Entschädigungsanspruch kann bestehen
Dem Gesellschafter kann ein Vergütungsanspruch zustehen. Fehlen Anhaltspunkte für eine, ggf. auch stillschweigende Vereinbarung, so kann sich ein solcher Anspruch auch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Gerne stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht bei Fragen zum Thema zur Seite.
OLG Frankfurt, Urteil. v. 13.04.2017 – 6 U 69/16
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