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P2B-Verordnung für mehr Transparenz im E-Commerce tritt am 12.07.2020 in Kraft – Welche Maßnahmen sollten Online-Plattformbetreiber bereits jetzt ergreifen?

P2B-Verordnung für mehr Transparenz im E-Commerce Die Vielfalt an Online-Plattformen ist groß und reicht von Online-Marktplätzen, wie Amazon oder eBay, über Suchmaschinen wie Google, bis hin zu Preisvergleichsportalen wie Check24. Sie sind aus dem Konsumalltag vieler Verbraucher – gerade jetzt in Zeiten von Corona, wo eine zusätzliche Verlagerung des Einkaufsverhaltens ins Netz stattfindet – nicht mehr wegzudenken. Für Onlinehändler stellen diese Plattformen aufgrund ihrer hohen Reichweiten nicht selten den wichtigsten und mitunter sogar einzigen Vertriebskanal dar. Daran wird aber auch deutlich: In ihrer Funktion als Bindeglied zwischen feilbietenden Unternehmen und konsumfreudigen Verbrauchern kommt den Plattformbetreibern eine entscheidende Marktmacht zu.

Diese Marktrelevanz hat auch der europäische Gesetzgeber erkannt und im Juni 2019 die „Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten“, die sogenannte Platform-to-Business-Verordnung (P2B-VO) erlassen. Die P2B-VO sieht mit Wirkung zum 12.07.2020 eine Reihe von transparenzerhöhenden Maßnahmen vor, durch welche die Rechte der gewerblichen Nutzer von Online-Plattformen gestärkt werden sollen. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick:

1. Wen betrifft die P2B-VO?

Die P2B-VO gilt primär für die Betreiber vonOnline-Vermittlungsdiensten. Daneben gilt die Verordnung (in eingeschränktem Umfang) auch für die Betreiber von Online-Suchmaschinen.

Die P2B-VO definiert Online-Vermittlungsdienste als Dienste der Informationsgesellschaft (d.h. jede – in der Regel gegen Entgelt – elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung), die es gewerblichen Nutzern ermöglichen, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen diesen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern vermitteln. Hierunter fallen z.B. die eingangs erwähnten Online-Marktplätze und Preisvergleichsportale, darüber hinaus aber auch Vertriebsplattformen für Anwendungssoftware, wie z.B. App Store oder Google Play, oder soziale Netzwerke, in denen gewerbliche Nutzer ihre Produkte zum Verkauf anbieten können, z.B. Facebook-Seitenshops.

Online-Suchmaschine definiert die P2B-VO – orientiert am allgemeinen Begriffsverständnis – als digitalen Dienst, der es Nutzern ermöglicht, in Form eines Stichworts Anfragen einzugeben, um auf allen Websites (ggf. in einer bestimmten Sprache) eine Suche zu einem beliebigen Thema vorzunehmen und Ergebnisse in einem beliebigen Format angezeigt zu bekommen, über die sie Informationen im Zusammenhang mit dem angeforderten Inhalt finden können.

Für die Anwendbarkeit der Verordnung ist sowohl im Falle von Online-Vermittlungsdiensten als auch bei Online-Suchmaschinen entscheidend, dass sowohl die gewerblichen Nutzer der Online-Plattform als auch die Verbraucher ihre Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben. Ohne Bedeutung für die Anwendbarkeit der P2B-VO ist hingegen, wo der Betreiber der Online-Plattform beheimatet ist.

Umgekehrt gilt, dass Dienste, die ausschließlich der privaten Nutzung dienen (d.h. reine P2P-Plattformen) oder deren gewerbliche Nutzer nicht in der Europäischen Union ansässig sind oder die keine Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern in der Europäischen Union vermitteln, nicht dem Anwendungsbereich der P2B-VO unterfallen.

2. Welche Pflichten folgen aus der P2B-VO?

a) Vorgaben (ausschließlich) für Online-Vermittlungsdienste

Kernpunkt der P2B-VO bilden die Anforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Betreibern von Online-Vermittlungsdiensten (Art. 3 P2B-VO), wobei einige Vorgaben bereits im jetzigen Regelungsregime des (strengen) deutschen AGB-Rechts gelten. So müssen die AGB etwa klar und verständlich formuliert und zu jedem Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung leicht verfügbar sein. Darüber hinaus sieht die P2B-VO weitere transparenzstiftende Informationserfordernisse vor, insbesondere müssen die AGB

  • die Gründe benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung der Dienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden oder sie in irgendeiner anderen Art einzuschränken;
  • Informationen enthalten über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme, über die der Anbieter von „Online-Vermittlungsdiensten“ die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte;
  • allgemeine Informationen enthalten zu den Auswirkungen der AGB auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer (v.a. bei der Einstellung von Produktbildern).

Zudem stellt die P2B-VO in Bezug auf Änderungen der AGB klar, dass diese nicht rückwirkend erfolgen dürfen (es sei denn, die Änderungen sind zum Vorteil der gewerblichen Nutzer) und die Mitteilung über Änderungen der AGB mindestens 15 Tage vor deren Umsetzung erfolgen muss, wobei dem gewerblichen Nutzer während dieser Frist ein Kündigungsrecht zusteht. Sofern die AGB nicht den Vorgaben der P2B-VO genügen sollten, hat dies die Nichtigkeit der jeweiligen Klauseln zur Folge. Die übrigen Bestimmungen bleiben indes wirksam, es sei denn, sie können nicht getrennt von den nichtigen Klauseln betrachtet werden.

Online-Plattformen mit Pflicht zu Beschwerdemanagement für gewerbliche Nutzer

Die Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen aber auch Vorgaben jenseits der AGB beachten: Insbesondere müssen sie ein – leicht zugängliches und kostenfreies – internes System einrichten, das die Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherstellt (Art. 11 P2B-VO). Zudem müssen die Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten mindestens zwei Mediatoren in ihren AGB benennen, mit denen sie im Streitfalle mit dem gewerblichen Nutzer bereit sind, eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erzielen (Art. 12 P2B-VO). Jedoch besteht keine Pflicht zur Durchführung eines Mediationsverfahrens.

b) Weitere Verpflichtungen

Sowohl Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten als auch Betreiber von Online-Suchmaschinen müssen weitere Transparenz- und Fairnessvorgaben beachten:

So müssen bei der Verwendung von Rankings (die relative Hervorhebung von Waren und Dienstleistungen, die über die Online-Vermittlungsdienste angeboten werden bzw. die Relevanz, die Suchergebnissen von Online-Suchmaschinen zugemessen wird) die bestimmenden Hauptparameter dargestellt werden, d.h. nach welchen Kriterien die angebotenen Produkte etc. gelistet und wie die Kriterien gewichtet werden (Art. 5 P2B-VO).

Zudem müssen die Anbieter die Modalitäten einer differenzierten Behandlung eigener Angebote gegenüber (Fremd-)Angeboten der gewerblichen Nutzer erläutern (Art. 7 P2B-VO).

3. Welche Maßnahmen sollten Plattformbetreiber treffen?

Die P2B-VO gilt ab dem 12.07.2020 in allen EU-Mitgliedstaaten, und zwar ohne dass es eines nationalen Umsetzungsaktes bedarf. Vor allem für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten empfiehlt es sich daher, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um bei Inkrafttreten der Verordnung mit deren Vorgaben „compliant“ zu sein. Dies betrifft insbesondere die Prüfung und Anpassung der AGB an die Anforderungen der P2B-VO. Darüber hinaus sollten ggf. die Rankingparameter und die Praktiken zur differenzierten Behandlung von eigenen Angeboten kritisch überprüft werden, weil Informationen hierüber mit Geltungsbeginn der P2B-VO bereitzustellen sind. Darüber muss vor allem ein internes Beschwerdemanagement entsprechend den Vorgaben der P2B-VO eingerichtet werden und die Prozesse bei der teilweisen Aussetzung bzw. vollständigen Bedingung der Dienste für gewerbliche Nutzer angepasst werden.

WINHELLER berät Plattformbetreiber bei der rechtskonformen Umsetzung der P2B-VO

Unsere erfahrenen Anwälte für Handelsrecht helfen bei der Implementierung der neuen Vorgaben durch die Platform-to-Business-Verordnung. Melden Sie sich dazu per E-Mail oder Telefon (069 76 75 77 80).

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Dr. Annette Wagemann

Dr. Annette Wagemann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät Unternehmen und deren Manager umfassend zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Bei WINHELLER ist sie auf die rechtliche Strukturierung von Geschäftsmodellen, Corporate Governance und Compliance spezialisiert.

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