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Open-Source-Veranstaltungen als Zweckbetrieb

Im August letzten Jahres hatten wir über das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln berichtet, das Fortbildungsveranstaltungen eines Open-Source-Software-Vereins nicht als Zweckbetrieb im Sinne des § 65 Abgabenordnung (AO) ansah. Da die Einordnung solcher Veranstaltungen eine grundsätzliche Frage ist, hatte das FG Köln die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Dieser hat nun entschieden, dass solche Fortbildungsveranstaltungen durchaus Zweckbetriebe im Sinne des § 68 Nr. 8 AO sein können.

Verein fördert die Nutzung freier Software

Der als gemeinnützig anerkannte Verein „JandBeyond e.V. Verein zur Förderung freier Content Management Systeme“ verfolgt den Zweck, die Nutzung freier Software im Sinne der „Open Source Definition“, die Möglichkeit freier Kommunikation und die Bereitstellung von Informationen im Datennetz zu fördern. Im Fokus des Vereins steht das Open Source Content Management System „Joomla!“. Der Verein fördert sowohl die allgemeine als auch die berufliche Bildung, indem er die Kompetenz und Akzeptanz der Bevölkerung im Umgang mit dem Medium Internet und der Bereitstellung von Informationen erhöht und selbstlos für die Allgemeinheit entsprechende Dienste, Informationen und Software zur Verfügung stellt. Zur Verwirklichung dieses Zwecks veranstaltet der Verein unter anderem, in der Regel jährlich, die Konferenzen „JoomlaDay“ und „J&Beyond“. Dabei handelt es sich um Veranstaltungen für die Joomla!-Community.

Veranstaltung belehrender Art

Zunächst verweigerte das Finanzamt dem Verein die Qualifikation dieser Veranstaltungen als Zweckbetriebe gem. § 65 AO, da die Veranstaltungen nicht die einzige Möglichkeit darstellten, Menschen in Sachen freie Software zu bilden. Das FG Köln stimmte dem Finanzamt zu. Das FG hatte dabei allerdings § 68 Nr. 8 AO übersehen. Nach dieser Vorschrift sind Volkshochschulen und andere Einrichtungen Zweckbetriebe, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen.

Nach Auffassung des BFH handelt es sich beim Jand-Beyond e.V. zwar nicht um eine Volkshochschule, wohl aber um eine „andere Einrichtung“ i.S.d. § 68 Nr. 8 AO. An die Veranstaltungen belehrender Art i.S.v. § 68 Nr. 8 AO stellt der BFH im Übrigen keine besonderen inhaltlichen Anforderungen: Er lässt es ausreichen, wenn überwiegend Vorträge gehalten werden, die naturgemäß belehrenden Charakter haben.

Rechtsprechung nicht übertragbar

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass zur Auslegung des § 68 Nr. 8 AO die zum Umsatzsteuerbefreiungstatbestand ergangene einschränkende Rechtsprechung heranzuziehen sei. Grund dafür ist, dass § 68 Nr. 8 AO diesem laut der Gesetzesbegründung nachgebildet sei und sich beide Regelungen im Wortlaut größtenteils decken. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG besagt, dass nur solche Kurse in den Anwendungsbereich der Norm fallen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind. Dem folgte der BFH nicht. In Übereinstimmung mit der überwiegenden Literatur stellte er vielmehr fest, dass § 68 Nr. 8 AO und § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG nicht deckungsgleich seien und die zu § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ergangene einschränkende Rechtsprechung daher nicht einschlägig sei.

 Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

Es bleibt dabei, dass gemeinnützige Organisationen vor Aufnahme von Projekten stets überprüfen (lassen) sollten, ob die geplante Tätigkeit einen Zweckbetrieb oder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt. Liegt ein Zweckbetrieb vor, bleiben die Einkünfte körperschaftsteuer- und gewerbesteuerfrei; Zweckbetriebsumsätze können außerdem gemäß § 4 UStG steuerbefreit sein oder zumindest dem ermäßigten Steuersatz z.B. gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen. Wird eine frühzeitige Abklärung unterlassen, kann das im Nachgang zu hohen, ggf. existenzbedrohenden Steuernachzahlungen führen. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte bei der Prüfung behilflich.

BFH, Urteil vom 21.06.2017, Az. V R 34/16

Weiterlesen:
Fortbildungsveranstaltungen als Zweckbetrieb gemäß § 65 AO?
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