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Ökopunktehandel durch gemeinnützige Organisationen nicht immer steuerpflichtig

Ökopunktehandel durch gemeinnützige Organisationen nicht immer steuerpflichtig

Der Handel mit Ökopunkten kann auch in den ideellen Bereich einer gemeinnützigen Organisation fallen.

Primär durch Bauvorhaben verursachte Eingriffe in die Umwelt müssen nach dem deutschen Naturschutzgesetz mit sogenannten Ökopunkten ausgeglichen werden. Dabei muss der Verursacher die Ökopunkte nicht zwangsläufig selbst generieren, sondern kann diese auch von Dritten erwerben. Die einzelnen Bundesländer haben entsprechende Verordnungen erlassen, die das genaue Verfahren regeln und insbesondere eine Aussage darüber treffen, wie man Ökopunkte erlangt.

Gemeinnützige Organisationen, die sich dem Umwelt- und Naturschutz verschrieben haben, können durch ihre Projekte Ökopunkte erlangen, ohne dass sie dafür eine Verwendung haben. Diese lassen sich dann an Dritte weiterveräußern. So auch in einem aktuellen Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte. Der gemeinnützige Umweltschutzverein vertrat die Auffassung, dass man den Handel mit Ökopunkten nicht pauschal in die Sphäre des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einordnen könnte und klagte nach erfolglosem Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamts.

Handel mit Ökopunkten kann in ideellen Bereich fallen

Nach Auffassung der Finanzverwaltung führt der Handel mit Ökopunkten, unabhängig vom Umfang, bei einer gemeinnützigen Organisation stets zur Errichtung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und ist damit steuerpflichtig (OFD Frankfurt/M. v. 14.02.2014 – S 0184 A – 20 – St 53). Der BFH hat Anfang des Jahres nun hierzu entschieden, dass der Handel mit Ökopunkten auch in den ideellen Bereich einer gemeinnützigen Organisation fallen kann und damit nicht grundsätzlich zu steuerpflichtigen Einnahmen für eine gemeinnützige Organisation führt (BFH v. 24.01.2019, V R 63/16).

Abgrenzung ideeller Bereich vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Die Entscheidung des BFH ist für viele gemeinnützige Organisationen wichtig, da sie sich mit der Abgrenzung von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und ideellem Bereich beschäftigt. Eine solche Abgrenzung muss stets individuell getroffen werden. Einnahmen, die der gemeinnützigen Organisation innerhalb des ideellen Bereichs zufließen, erfahren besondere steuerrechtliche Privilegierungen. So können dabei Umsatzsteuerbefreiungstatbestände greifen, die für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht gelten.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung des BFH?

In seinem Urteil stellt sich der BFH klar gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Eine pauschale Zuordnung zu dem ideellen Bereich oder zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt nicht in Betracht. Es kommt auf den Einzelfall an, dabei insbesondere auf den Umfang der gehandelten Ökopunkte und darauf, ob die Organisation beispielsweise versucht hat, die Punkte mit maximalem Profit zu veräußern.

Nicht nur beim Handel mit Ökopunkten müssen sich gemeinnützige Organisationen die Frage stellen, ob sie hierbei noch im ideellen Bereich handeln oder bereits ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Diese Unterscheidung muss bei fast allen Tätigkeiten, bei denen man auf dem Markt wie ein kommerzieller Anbieter auftritt, getroffen werden. Die Abgrenzung dürfte bei Ökopunkten nicht in jedem Fall einfach werden, sich aber vermutlich auszahlen.

Bei Fragen zur Abgrenzung der verschiedenen Sphären einer gemeinnützigen Organisation, stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne zur Seite.

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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