Gemeinnützige Körperschaften erleben die Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (sog. NV-Bescheinigung) als Manifestation ihrer steuerlichen Privilegierung. Sie führt grundsätzlich zur Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug. Eine aktuelle Entscheidung macht allerdings deutlich, dass zu viel Vertrauen auf die Bescheinigung nicht angebracht ist. Erst der endgültige Freistellungsbescheid für das betroffene Veranlagungsjahr bestätigt die Steuerbegünstigung der Organisation.
Zunächst handelt es sich bei der NV-Bescheinigung nur um eine beurkundete Vermutung. Erteilt das Finanzamt eine NV-Bescheinigung, bindet dies nicht die Entscheidung darüber, ob eine Organisation tatsächlich gemeinnützig, d.h. steuerbegünstigt ist. Denn diese Entscheidung wird erst nachträglich, im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung durch den Freistellungsbescheid getroffen – Vertrauen verbietet sich bis dahin. Eine NV-Bescheinigung entbindet daher insbesondere auch nicht von anschließenden steuerlichen Erklärungspflichten, wie das FG Düsseldorf aktuell klarstellt.
Wer, mit der NV-Bescheinigung in der Hand, das Thema Steuern für die nächste Zeit vom Tisch sieht, irrt also. Denn der Verstoß gegen steuerliche Erklärungspflichten kann sogar zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen (vgl. auch die aktuelle Entscheidung des FG Hessen). Werden Steuererklärungen vergessen, nicht abgegeben oder unwahr ausgefüllt und Steuern verkürzt, kann mit der Steuernachforderung auch gleich die Aberkennung der Gemeinnützigkeit erfolgen.
Hinweis: Auch die vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit, die gemeinnützigen Körperschaften beim „Eintritt“ in die Gemeinnützigkeit erteilt wird, ist bekanntlich kein Freibrief für die Körperschaft. Auch sie ist – wie ihr Name schon sagt – nur eine vorläufige Regelung, die es im Veranlagungsverfahren zu bestätigen gilt. Insoweit ähneln sich also eine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit und eine NV-Bescheinigung.
FG Düsseldorf, Urteil v. 24.04.2012, Az. 10 K 752/10 E.