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Nutzung von Corona-Steuererleichterungen kann strafbar sein

Corona-SteuerhinterziehungIm Zuge der Coronapandemie möchte die Bundesregierung schnell und unbürokratisch helfen. Unternehmen sollten allerdings sorgfältig prüfen, für welche Coronahilfen sie tatsächlich anspruchsberechtigt sind. Denn eine unrechtmäßige Beantragung von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln bzw. Coronasoforthilfen kann strafbar sein (siehe Blogbeitrag ). Die ersten Verfahren werden von den Staatsanwaltschaften auch schon bearbeitet (siehe Blogbeitrag).

Corona-Steuererleichterungen nicht leichtsinnig in Anspruch nehmen

Wir beobachten jedoch auch, dass diverse Steuerberater ihren Mandanten – unter anderem aufgrund der Vielzahl von Anfragen – nun pauschal und ungeprüft raten, die Corona-Steuererleichterungen in Anspruch zu nehmen. Welche das unter anderem sind, können Sie hier nachlesen. Unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen selbst die Entscheidung treffen oder auf Anraten ihres Steuerberaters, erfüllt die Antragstellung den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung, sofern die Voraussetzungen für die Steuererleichterungen nicht erfüllt sind.

Auf die Diskussion, ob es denn auch subjektiv eine Steuerhinterziehung war oder ob man sich in einem Irrtum befunden hat, weil man dem Steuerberater vertraut hat, sollte man sich als Steuerpflichtiger nun wirklich nicht einlassen. Das wäre mühsam, sehr risikobehaftet und würde letztlich nur unnötig Geld kosten.

Vorbeugende Verteidigung bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme

Sollten Sie jetzt feststellen, dass Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Coronasteuerhilfen nicht erfüllt hat, können Sie noch mit einem blauen Auge davonkommen. Da es hier mehrere Verteidigungsansätze gibt, ist an dieser Stelle nur zu raten, sich an Experten zu wenden, die im Rahmen einer vorbeugenden Strafverteidigung mit Ihnen die Handlungsoptionen besprechen und den Ausweg festlegen.

Sie sollten jedoch in aller Regel nicht abwarten, bis sich das Finanzamt bei Ihnen meldet. Dann sind nämlich viele gute Verteidigungsstrategien, die vorher bestanden haben, verbaut. Sollte ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet worden sein, bleiben Sie ruhig, sprechen Sie darüber mit niemandem und wenden Sie sich unverzüglich an einen Strafverteidiger (Rechtsanwalt, optimalerweise mit steuerrechtlichen Kenntnissen). Unsere Experten für Steuerstrafrecht beraten Sie gern.

Weiterlesen:
In welchen Fällen ist die Strafverteidigung steuerlich absetzbar?
Coronavirus: Anträge auf Fördermittel und Kurzarbeit können zu Strafen führen!

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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