Notvorstand im Verein: Hohe Hürden für den dringenden Fall nach § 29 BGB

Mann im Anzug schaut aus Fensterfront eines Bürogebäudes

Die Bestellung eines Notvorstands stellt einen erheblichen Eingriff in die Vereinsautonomie dar und ist nur unter engen Voraussetzungen des § 29 BGB zulässig. Das OLG Düsseldorf konkretisiert, wann ein „dringender Fall“ im Sinne der Norm vorliegt und wann Gerichte davon ausgehen dürfen, dass ein Verein nicht mehr in der Lage ist, seine Handlungsfähigkeit aus eigener Kraft wiederherzustellen.

Konkreter Anlass für die Notvorstandsbestellung

Der Entscheidung des OLG Düsseldorf lag folgender Fall zugrunde: Ein Gläubiger betrieb gegen einen eingetragenen Verein die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Das Vollstreckungsgericht hatte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich eines Sparkontos des Vereins erlassen und zugleich die Herausgabe des zugehörigen Sparbuchs angeordnet. Diese Herausgabe konnte jedoch nicht durchgesetzt werden, weil der Verein mangels ordnungsgemäßer Vertretung nicht handlungsfähig war.

Nach der Vereinssatzung war eine Gesamtvertretung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vorgesehen. Tatsächlich bestand der Vorstand jedoch nur noch aus dem 1. Vorsitzenden, der allein nicht vertretungsberechtigt war. Die übrigen Vorstandsmitglieder hatten ihr Amt bereits zuvor wirksam niedergelegt. Damit fehlte es an einem satzungsgemäß besetzten Vertretungsorgan, das für die Entgegennahme vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, den Zugang zu Vereinsräumen oder eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund beantragte der Gläubiger die Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB.

Voraussetzungen für den dringenden Fall nach § 29 BGB

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Auslegung des Begriffs des „dringenden Falls“ im Sinne des § 29 BGB. Das OLG Düsseldorf betont, dass die Notvorstandsbestellung als staatlicher Eingriff in die Vereinsautonomie nur in engen Ausnahmefällen zulässig ist. Voraussetzung ist, dass der Verein selbst nicht in der Lage ist, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist ein satzungsgemäßes Vertretungsorgan zu bilden, und dass ohne die Notbestellung ein rechtlicher Nachteil droht oder eine zwingend erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden kann.

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Das Gericht stellte zur Annahme eines dringenden Falls entscheidend auf das konkrete Vorverhalten des verbliebenen Vorsitzenden ab. Dieser hatte über einen längeren Zeitraum hinweg auf mehrfaches Anschreiben des Registergerichts nicht reagiert, gerichtliche Erinnerungsschreiben unbeantwortet gelassen und keine Anstalten getroffen, die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Vereins zu schaffen. Auf dieser Grundlage durfte das Gericht annehmen, dass der Verein selbst nicht in der Lage war, innerhalb angemessener Zeit wieder handlungsfähig zu werden. Die Annahme des dringenden Falls beruhte somit nicht auf einer abstrakten Organisationsschwäche, sondern auf der konkreten Prognose, dass vereinsinterne Abhilfemaßnahmen angesichts des bisherigen Verhaltens nicht zu erwarten waren.

Auswahl eines Notvorstands

Ergänzend weist das OLG Düsseldorf darauf hin, dass dem Gericht bei der Auswahl des Notvorstands ein weiter Entscheidungsspielraum zusteht und dass es nicht an Anträge der Parteien gebunden ist. Dies bestätigt auch ein Beschluss des OLG Bremen vom 12.03.2026 (2 W 5/26). Dieser stellt klar, dass durch das Gericht grundsätzlich auch frühere Vorstandsmitglieder als Notvorstand bestellt werden können. Maßgeblich ist allein, dass die bestellte Person geeignet und zur Amtsübernahme bereit ist; eine generelle Sperre für ehemalige Organmitglieder besteht nicht.

Im Übrigen darf ein Antrag auf Bestellung eines Notvorstands erst dann zurückgewiesen werden, wenn sich nach Ausschöpfen aller in Betracht kommenden Möglichkeiten und nach den Einzelfallumständen keine geeignete und zur Übernahme bereite Person findet.

Risiken für gemeinnützige Organisationen in der Praxis

Für die Praxis im Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsrecht zeigt die Entscheidung deutlich, dass eine bloße Handlungsunfähigkeit eines Vereins noch nicht automatisch die Bestellung eines Notvorstands rechtfertigt. Kritisch wird die Situation jedoch dann, wenn der Verein bereits handlungsunfähig ist und zugleich keine wirksamen Maßnahmen ergriffen werden, um diesen Zustand zeitnah zu beheben. Unterbleiben in einer solchen Lage weitere Schritte zur Wiederherstellung der Vertretungsfähigkeit, etwa durch Einberufung einer Mitgliederversammlung oder andere satzungsmäßige Mechanismen, kann dies die Annahme eines dringenden Falls im Sinne des § 29 BGB tragen.

Gerade für gemeinnützige Organisationen mit laufender Vermögensverwaltung, Fördermittelbeziehungen oder haftungsrelevanten Verpflichtungen kann eine solche Konstellation erhebliche Risiken bergen.

Tipp: Frühzeitig Nachbesetzung des Vorstands einleiten

Das OLG Düsseldorf bestätigt die hohen Anforderungen an die Notvorstandsbestellung, macht aber zugleich deutlich, dass gerichtliche Eingriffe gerechtfertigt sein können, wenn ein Verein seine Handlungsfähigkeit nicht aus eigener Kraft wiederherstellt. Unser Praxistipp lautet daher, bei personellen Veränderungen im Vorstand frühzeitig und nachvollziehbar die satzungsmäßigen Schritte zur Nachbesetzung einzuleiten und diese auch registerrechtlich umzusetzen. So lassen sich nicht nur Haftungsrisiken, sondern auch der Verlust vereinsinterner Steuerung vermeiden.

Ist in Ihrer Satzung klar geregelt, wie bei plötzlichen Vorstandsabgängen die Handlungsfähigkeit gesichert wird? Besteht aktuell das Risiko, dass Ihr Verein mangels Vertretung nicht mehr wirksam handeln kann? Oder möchten Sie Ihre Satzung und tatsächliche Geschäftsführung präventiv überprüfen lassen? Unser NPO-Team steht Ihnen für eine individuelle Beratung im Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht gerne zur Verfügung.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 02.08.2024, 3 Wx 123/24

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Porträt vom Autor

Laura Stieler

Laura Stieler ist Rechtsanwältin im Nonprofitteam bei WINHELLER in Frankfurt am Main. Sie berät bundesweit Stiftungen, Vereine und Verbände sowie andere Nonprofit-Organisationen.

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