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Nichtrechtsfähiger Verein erbschaftssteuerpflichtig

Ein nichtrechtsfähiger Verein, der von einem Erblasser als Erbe eingesetzt wird, schuldet Erbschaftssteuer. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Steuerschuldner sei gemäß § 20 ErbStG der Erwerber des übergegangenen Vermögens. Dies sei der nichtrechtsfähige Verein gewesen. Nach zivilrechtlicher Lehre sei ein solcher erbrechtsfähig. Auch aus erbschaftssteuerlicher Sicht ergebe sich nichts anderes. Das Vereinsvermögen sei gerade nicht den einzelnen Vereinsmitgliedern zur gesamten Hand zuzurechnen. Dies gelte zum einen, weil der nichtrechtsfähige Verein vergleichbar dem rechtsfähigen Verein körperschaftlich organisiert sei und das Vermögen des Vereins direkt dem Verein zuzuordnen sei. Selbst wenn man annehmen wollte, dass auf den nichtrechtsfähigen Verein die Regelungen der BGB-Gesellschaft anwendbar seien (vgl. § 54 BGB), ändere dies nichts am Ergebnis, da die höchstrichterliche Rechtsprechung auch der BGB-Gesellschaft mittlerweile Rechtssubjektivität zuerkenne, so dass auch sie Trägerin von Vermögen sein könne.

Hinweis: Für den Verein war das Ergebnis ärgerlich, da ihm als Erwerber nur (einmal) der geringe Freibetrag von 5.200 Euro gemäß § 16 Nr. 5 ErbStG zustand.
Zuwendungen an gemeinnützige Vereine sind von der Entscheidung allerdings nicht betroffen. Zuwendungen an sie sind unter Beachtung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG steuerfrei.

FG Münster, Urteil v. 18.01.2007, Az. 3 K 2592/05 Erb

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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