Aus Anlass einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat sich mittlerweile auch das Bundesarbeitsgericht mit § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) auseinandergesetzt. § 7 Abs. 3 BUrlG regelt die Übertragung von Jahresurlaub ins Folgejahr. Nach dem Wortlaut der Norm ist eine Übertragung von Urlaub ins nächste Kalenderjahr nur ausnahmsweise statthaft, nämlich wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Bis Ende März des Folgejahres muss der Urlaub spätestens gewährt und genommen werden, so das Gesetz.
Jedenfalls für Fälle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit hat sich das Bundesarbeitsgericht nun für eine vom Wortlaut abweichende europarechtskonforme Auslegung von § 7 Abs. 3 BUrlG entschieden. Das bedeutet, dass gesetzliche Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüche grundsätzlich nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig ist. Dies dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen dauerhafter Erkrankung haben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07