DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Das neue Zuwendungsempfängerregister ab 01.01.2024

Das neue Zuwendungsempfängerregister ab 01.01.2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Einführung eines sogenannten Zuwendungsempfängerregisters ab dem 01.01.2024 beschlossen. Doch was bzw. wen genau erfasst dieses Register und welche Vorteile bringt es? Ein Blick in die Entwurfsbegründung verrät: Insbesondere ausländische Körperschaften profitieren von der Neuregelung.

Was ist das Zuwendungsempfängerregister?

Das Zuwendungsempfängerregister wird beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt und umfasst alle steuerbegünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Gemäß § 60b Abs. 2 AO n.F. übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt die jeweils in das Verzeichnis aufzunehmenden Daten. Zu diesen Daten gehören nach § 60b Abs. 2 AO n.F:

  • Name der Körperschaft/Personenvereinigung/Vermögensmasse/juristischen Person des öffentlichen Rechts/öffentlichen Dienststelle
  • Anschrift
  • Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Verfolgter steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zweck
  • Für die Besteuerung der Körperschaft zuständiges Finanzamt
  • Datum des letzten Freistellungsbescheides oder des letzten Bescheides nach § 60a AO
  • Bankverbindung

Diese Daten werden insbesondere gespeichert, um den Spendern den Sonderausgabenabzug zu erleichtern. Denn das Spendenregister bietet die Grundlage dafür, dass künftig auf Zuwendungsbestätigungen nach § 50 EStDV in Papierform verzichtet werden kann.

Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.

Die Daten der NPO werden automatisiert abrufbar und nach § 60b Abs. 4 AO n.F. auch für Dritte einsehbar sein, sodass das Steuergeheimnis hinsichtlich des Gemeinnützigkeitsstatus einer Körperschaft aufgehoben wird.

Weitere Besonderheiten im Zusammenhang mit der Einführung des Zuwendungsregisters

Darüber hinaus erfolgt durch das BZSt ein zentraler Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder, da § 51 Abs. 3 Satz 2 AO die widerlegbare Vermutung enthält, dass eine in einem der Verfassungsschutzberichte genannte Organisation die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 AO nicht erfüllt und damit z.B. verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Die Ergebnisse des Abgleichs werden den jeweils zuständigen Landesfinanzbehörden übermittelt. Derzeit erfolgt dieser Abgleich noch durch das jeweils zuständige Finanzamt, so dass durch die Neuregelung der Verwaltungsaufwand der einzelnen Finanzämter verringert und diese damit entlastet werden sollen.

Was wird sich für ausländische Körperschaften ändern?

Auch die Feststellung, ob Körperschaften mit Sitz im EU- oder EWR-Ausland die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO erfüllen und damit steuerbegünstigt sind, wird ab 2024 im Spendenregister hinterlegt. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Körperschaft Spender mit Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz in Deutschland hat und ein sogenannter Inlandsbezug der Tätigkeit gegeben ist. Die ausländische Körperschaft hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen, wenn sie die Zuwendung eines in Deutschland Steuerpflichtigen steuerwirksam bestätigen, also eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster ausstellen will, mit der die geleistete Zuwendung vom Steuerpflichtigen nachgewiesen und im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend gemacht werden kann.

Ob ausländische Körperschaften die Voraussetzungen für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen erfüllen, unterliegt bislang der Entscheidung des für den Spender zuständigen Finanzamts. Nach Einführung des Zuwendungsempfängerregisters erfolgt diese Feststellung bundeseinheitlich durch das BZSt.

Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung

Mit dem Zuwendungsempfängerregister wird im BZSt eine neue Verwaltungsschnittstelle geschaffen, die interne Prozesse effizienter und einheitlicher gestalten soll. Darüber hinaus bildet das Zuwendungsempfängerregister den Ausgangspunkt für die elektronische Abwicklung der Zuwendungsbestätigungen und legt den Grundstein für die zukünftig vorausgefüllte Steuererklärung. Die elektronische Abwicklung der Zuwendungsbestätigungen soll das Besteuerungsverfahren für die steuerbegünstigten Körperschaften, die Zuwendenden und die Finanzverwaltung erheblich erleichtern. Im Hinblick auf die Dauer größerer IT-Projekte sollten sich steuerbegünstigte Körperschaften möglichst frühzeitig mit dieser Möglichkeit auseinandersetzen.

Umfassende Beratung zum neuen Spendenempfängerregister

Zu allen Fragen rund um das Spendenempfängerregister, die ab dem 01.01.2024 geltende Rechtslage sowie die Besonderheiten, die insbesondere ausländische NPOs jetzt und in Zukunft beachten müssen, um in Deutschland als spendenbegünstigte Organisation anerkannt zu werden, beraten unsere Experten Sie gerne und umfassend.

Weiterlesen:
Spenden, Zuschüsse und Sponsoring
Was ist eine vereinfachte Zuwendungsbestätigung?

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *