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Neues Gesetz zur Verschärfung der Selbstanzeige

Durch eine Pressemitteilung vom 27.08.2014 hat das Bundesfinanzministerium einen neuen Referentenentwurf zur Verschärfung der Selbstanzeige vorgestellt. Wie bereits zu Anfang des Jahres in Aussicht gestellt, sollen die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft werden. Gleichzeitig wurde bekannt, dass die schwarz angelegten Vermögen deutscher Steuerzahler in der Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg seit 2010 auf ein Viertel des damaligen Standes gesunken sind. Das Finanzministerium sieht sich daher in seiner harten Linie gegen Steuersünder bestärkt.

Änderung der Abgabenordnung

Finanziert werden sollen die erhöhten Verwaltungskosten der geplanten Verschärfung der Selbstanzeige durch die Steuersünder selber. In den vergangenen vier Jahren war im Zuge des Ankaufs der berühmten „Credit Suisse CD“ ein erhöhter Personalbedarf in den Finanzämtern eingetreten. Sachbearbeiter beschwerten sich wegen der Flut von zusätzlichen Selbstanzeigen, die vor allem auf dem Rücken der Veranlagungsbezirke abgearbeitet wurden. Die zusätzlich angefallen Kosten, in Form von Überstunden oder der Einrichtung von Sonderstützpunkten, mussten die Länder tragen.

Durch die Neuausrichtung des § 398 a AO (Abgabenordnung) soll dieser Mehraufwand künftig auch vom Steuersünder selbst mitgetragen werden. Die Abgabenordnung sieht künftig bereits einen Strafzuschlag ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 € vor, statt bislang 50.000 € pro Steuerart und Jahr.

Erschwerte Straffreiheit

Für die Praxis wird vor allem die Ausweitung des strafbewehrten Verjährungszeitraumes von bisher 5 auf nunmehr 10 Jahre weitreichende Folgen haben. Zwar galt bisher ebenfalls ein steuerlicher Nacherklärungszeitraum von regelmäßig 10 Jahren, Straffreiheit konnte jedoch bereits durch eine vollständige Nacherklärung für lediglich 5 Jahre erlangt werden. Aus der Neuregelung ergibt sich jedoch der Unterschied, dass nunmehr ein erhöhtes Risiko für Mandanten besteht. Denn oft kann aufgrund unzureichender Unterlagen, gerade in den ältesten nachzuerklärenden Jahren, den erhöhten Anforderungen an die Vollständigkeit einer strafausschließenden Selbstanzeige nicht mehr gerecht werden.

Gleichzeitig wird sich der Steuersünder einem erheblichen Liquiditätsnachteil gegenüber der bestehenden Regelung ausgesetzt sehen. Er wird künftig, um Straffreiheit zu erlangen, nicht wie bisher, lediglich dazu verpflichtet sein, „sofort“ die hinterzogenen Steuern für 5 Jahre an das Finanzamt zu entrichten, sondern neben der Entrichtung von Steuern für 10 Jahre auch sämtliche Zinsen zu entrichten. Da der Zinssatz mit 6% pro Jahr festgesetzt wird, bedeutet dies für eine Tat, die 10 Jahre zurückliegt, einen Zinszuschlag von 60% der hinterzogenen Steuern, der zusätzlich in „angemessener Frist“, d.h. zeitnah zu der Einreichung der Selbstanzeige, zu entrichten sein wird. Insbesondere bei langfristig angelegten Vermögenswerten wird diese Regelung zu weiteren Verlusten aus Notverkäufen führen.

Erhöhte Strafzuschläge gelten ab 2015 – Jetzt handeln lohnt sich

Die neuen Strafzuschläge des Referentenentwurfes lauten: 10% bei einer hinterzogenen Steuer von 25.000 € bis zu 100.000 €, 15% bei hinterzogenen Steuer bis zu 1.000.000 € und 20% ab hinterzogenen Steuern von über einer Million Euro.

Wer also vor rund 10 Jahren mehr als eine Million Euro hinterzogen hat, wird neben den hinterzogenen Steuern, Zinsen in Höhe von mindestens 600.000 € und einem Strafzuschlag von mindestens 200.000 € an die Finanzverwaltung entrichten müssen, um Straffreiheit zu erlangen. Aus einer Million Euro werden dann schnell über 1,8 Millionen Euro.

Da das geplante Gesetzt erst zum 1. Januar 2015 in Kraft treten soll, könnte es sich für viele Betroffene, lohnen, noch in diesem Jahr den Schritt in die Steuerehrlichkeit zu wagen und einen Selbstanzeige-Anwalt aufzusuchen. Denn eines ist sicher: Es wird nicht billiger werden!

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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3 Antworten zu "Neues Gesetz zur Verschärfung der Selbstanzeige"

  1. Florian sagt:

    Muss man bei einer Selbstanzeige Steuererklärungen auch für die Jahre nachreichen, in denen man weder eine Steuerstraftat begangen hat, noch zur Abgabe der Erklärung verpflichtet war, weil man seine steuerpflichtigen Einkünfte z.B. nur aus unselbststäniger Arbeit bezogen hat? Wenn ja, fallen hierfür Verspätungszuschläge und Strafzinsen an?

    • Hallo, vorbehaltlich einer Überprüfung des individuellen Sachverhalts gilt, dass grundsätzlich für Veranlagungszeiträume, in denen es zu keiner Steuerverkürzung kam, insoweit eine Selbstanzeige nicht abgegeben werden muss. Ob das auch bei Ihnen der Fall ist, ist aber genau zu prüfen, denn wenn die Selbstanzeige unvollständig sein sollte, dürfte sie in aller Regel unwirksam sein. Kommen Sie gern über das Kontaktformular auf uns zu, wenn wir Sie konkret unterstützen können. Beste Grüße, Bartosz Dzionsko

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