Das BMF regelt in einem neuen Schreiben den notwendigen Inhalt von Zuwendungsbestätigungen und deren Form. Dabei werden im Wesentlichen gesetzliche Änderungen im Bereich des Spendenrechts der letzten Jahre nachvollzogen. Das bisher gültige Anwendungsschreiben aus 2000 – einschließlich der Änderungen aus 2003 und 2004 – wird aufgehoben.
Im Vergleich zur bisher gültigen Regelung ergeben sich folgende Änderungen:
- Die Verwendung des Mustervordrucks für Zuwendungsbestätigungen (vgl. BMF v. 13.12.2007, IV C 4 – S 2223/07/0018, BStBl. 2008 I, S. 4) wird erneut als verbindlich festgeschrieben.
- Die bisherigen Vorgaben zur allgemeinen optischen und inhaltlichen Gestaltung sowie die Besonderheiten für Sammelbestätigungen gelten grundsätzlich weiter.
- Aufgrund der Vereinheitlichung des Spendenhöchstbetrages für alle gemeinnützigen Zwecke entfallen die Vorgaben zur Zuordnung des mit der Spende geförderten Zwecks. Es ist nicht mehr auszuweisen, für welchen konkreten satzungsmäßigen Zweck gespendet wurde.
- Im Hinblick auf die Einschränkungen bei der steuerlichen Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen (§ 10b Abs. 1 S.8) hat die Organisation den veralteten Paragraphenverweis auf den Mustervordrucken an die aktuelle Gesetzesfassung anzupassen.
- Die Bewertung von Sachspenden aus einem Betriebsvermögen wird konkretisiert. Das neue Anwendungsschreiben macht deutlich, dass es sich beim Entnahme-wert je nach Einzelfall sowohl um den Teilwert als auch den Buchwert handeln kann.
- Auch die Bewertung von Sachspenden aus dem Privatvermögen wird präzisiert. Grundsätzlich ist zwar insoweit der Verkehrswert anzusetzen. Würde eine hypothetische Veräußerung der Sache anstelle ihrer Zuwendung jedoch eine Besteuerung auslösen (insbesondere bei einer Zuwendung einer mind. 1%-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder im Fall von privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der gesetzlichen Haltefristen), ist hingegen der Anschaffungswert abzüglich der Abschreibungen anzusetzen.
Hinweis: Insbesondere die Bewertung von Sachspenden ist ein schwieriger Themenkreis, wie vorliegendes Anwendungsschreiben erneut beweist. Die unterschiedlichen Bewertungsmöglichkeiten hängen vom konkreten Einzelfall ab, was gerade spendenden Privatpersonen häufig nicht bewusst ist. Da eine falsche Bewertung Haftungsrisiken nach sich ziehen kann, sollten spendensammelnde Organisationen bei Sachzuwendungen (Immobilien, Wirtschaftsgüter, Gesellschaftsanteile) besonders hellhörig werden und im Zweifel Rat einholen.
BMF, Schreiben v. 04.05.2011, Az. IV C 4 – S 2223/07/0018:004.