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Neue Steuerregelungen und geplante Änderungen für 2012

Der Steuergesetzgeber verhält sich in der Weihnachtszeit traditionsgemäß wenig besinnlich. Spätestens mit dem Jahreswechsel treten verschiedene steuerliche Regelungen in Kraft, die speziell auch für gemeinnützige Organisationen Neuerungen bereithalten.

  • Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen (Dividenden, Zinsen, Aktiengewinne), werden ab 01.01.2012 nicht mehr bei der Berechnung des abziehbaren Spendenhöchstbetrages mit einbezogen. Für Steuerpflichtige mit Kapitaleinkünften verringert sich damit die steuerliche Anreizwirkung zum Spenden. In Einzelfällen kann es vorteilhaft sein, Kapitaleinkünfte dem persönlichen Einkommensteuersatz zu unterwerfen (§ 2 Abs. 5b EStG -neu-)
  • Stipendien, die im Ergebnis aus öffentlichen Zuschüssen stammen, sind ab 2012 steuerfrei (§ 3 Nr. 44 EStG -neu-)
  • Eine Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung muss dem Finanzamt künftig innerhalb von 3 Monaten angezeigt werden. Danach gehen die Finanzbehörden ansonsten von einer Fortführung des Betriebes aus (§ 16 Abs. 3b EStG -neu-). Für Nonprofit-Organisationen ist dies insbesondere in Fällen der Auslagerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe relevant. Ohne Anzeige der Betriebsaufgabe beim Finanzamt führen die Einnahmen aus der Beteiligung an einem ausgelagerten Betrieb weiterhin zu voll steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften statt zu steuerlich günstigen Einkünften aus Vermögensverwaltung. Die Anzeigepflicht gilt bereits für Betriebsaufgaben nach dem 04.11.2011.
  • Gemeinnützige unselbständige Stiftungen sind ab 01.01.2012 von Gesetzes wegen vom Kapitalertragssteuerabzug befreit, wenn das Vermögen formal getrennt von dem des Treuhänders gehalten wird (§ 44a Abs. 6 EStG -neu-). Qua BMF-Schreiben gilt die Befreiung schon für Kapitaleinkünfte in 2011.
  • Ausschüttungen von Genossenschaften an ihre Mitglieder werden unter bestimmten Voraussetzungen ab 01.01.2012 ebenfalls vom Kapitalertragssteuerabzug befreit (§ 44a Abs. 4b EStG -neu-).
  • Die spendenrechtlichen Erleichterungen für Katastrophenfälle, insbesondere zur Sammlung auf Treuhand- und Sonderkonten samt vereinfachtem Spendennachweis, werden gesetzlich in § 50 EStDV -neu- festgeschrieben. Bisher ordnete das BMF die Vereinfachungen durch Verwaltungsanweisung für jeden Einzelfall an (zuletzt für Ostafrika). Ab 2012 wird die Finanzverwaltung nur noch den entsprechenden Geltungszeitraum der Erleichterungen für den jeweiligen Katastrophenfall anordnen, die dann anwendbaren Erleichterungen stehen aber bereits im Vorfeld planungssicher fest.
  • Für das Verfahren zur Wertfeststellung von geschenkten Grundstücken, Betriebsvermögen oder Gesellschaftsanteilen wird die Stellung als Verfahrensbeteiligter gesetzlich geklärt. Im Wesentlichen gilt künftig derjenige als Verfahrensbeteiligter, der bei der Schenkung unter Lebenden die Schenkungssteuer entrichten soll (§ 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG -neu-). Die Stellung als Verfahrensbeteiligter ist entscheidend für die Frage, wem Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Wertfeststellung zustehen.
    Der Gesetzgeber kommt damit lediglich Vorgaben des BFH nach. Die Verfahrensstellung von Spendern, für die sich die Wertfeststellung indirekt erst bei der abziehbaren Spendenhöhe im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung auswirkt, erkennt er weiterhin nicht an. Die Neuregelung ist bereits rückwirkend für Bewertungsstichtage nach dem 30.06.2011 anzuwenden.
  • Bisher nicht steuerpflichtige Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften durch sog. disquotale Einlagen sollen künftig durch die Schenkungssteuer erfasst werden. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere auch Verschiebungen von Stiftern zu ihren Familienstiftungen im Auge, wenn beide an ein und demselben Unternehmen beteiligt sind (§ 7 Abs. 8 ErbStG -neu-). Die Neuregelung ist bereits einen Tag nach Verkündung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes, d.h. zum 14.12.2011, in Kraft getreten.
  • Eine nachträgliche Erhöhung des unternehmerischen Nutzungsanteils bei gemischt genutzten Gebäuden (zum Ganzen vgl. die Artikel „BMF-Schreiben zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden“ und „Frist für die Zuordnung gemischt genutzter Gebäude zum Unternehmensvermögen“) kann künftig unter gewissen Voraussetzungen bereits am Ende des Jahres der Veränderung abgebildet und die zusätzliche Vorsteuer gezogen werden. Bei einer besonders erheblichen Veränderung kann die Anpassung auch schon im Rahmen der Vorsteueranmeldung vorgenommen werden (§ 44 UStDV -neu-). Die Liquiditätsvorteile durch die schnellere Erfassung von Nutzungsveränderungen sind erstmals erlangbar für Gebäude, die ab dem 01.01.2012 angeschafft oder hergestellt werden.

Hinweis: Auf viele der steuerlichen Neuregelungen müssen gemeinnützige Organisationen direkt reagieren: So kann Großspendern mit Kapitaleinkünften bspw. eine Vergleichsrechnung zur steueroptimierten Berücksichtigung ihrer Spenden angeboten werden, Treuhandkonten erleichtern die Spendensammlung bei künftigen Katastrophenfällen und die Auslagerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe erfordert eine zeitnahe Erklärung gegenüber dem Finanzamt.

Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 01.11.2011, BGBl. 2011 I, 2131.

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 07.12.2011, BGBl. 2011 I, 2592.

BMF, Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 13.10.2011, BR-Drs. 628/11; Zustimmung des Bundesrates v. 25.11.2011, BR-Drs. 628/11/Beschluss.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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