DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Neue Informationspflichten ab dem 01.02.2017

Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) zwingt auch Vereinen und sonstigen gemeinnützigen Körperschaften neue Informationspflichten auf, die bereits ab dem 01.02.2017 zu beachten sind.

Neue Informationspflichten auch für NPOs

Seit Anfang Februar gelten neue Informationspflichten für Unternehmer, also grundsätzlich auch für (gemeinnützige) Vereine und sonstige gemeinnützige Körperschaften, soweit sie einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, also einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.

Hinweis auf Website und in den AGB

Diese Organisationen müssen nach den neuen Regeln des VSBG immer dann, wenn sie mit Verbrauchern Verträge schließen, auf ihrer Homepage und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angeben, ob sie an einem Streitschlichtungsverfahren teilnehmen. Die Pflicht gilt nur dann, wenn der Verein eine Homepage betreibt bzw. AGB verwendet. Ist der Verein bereit, an einem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen, muss er zusätzlich zu seiner ausdrücklichen Erklärung, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen, die Anschrift und die Website der Schlichtungsstelle angeben. Die Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Um dieser Pflicht zu genügen, reicht ein Hinweis im Impressum der Website aus.

Anerkennung nach VSBG prüfen

Vereine sollten allerdings zunächst prüfen, ob die angegebene Schlichtungsstelle nach dem VSBG anerkannt ist. Unterwirft sich der Verein einer Schlichtung von einer nicht anerkannten Schlichtungsstelle, ist nämlich der Hinweis aufzunehmen, dass es sich um keine anerkannte Schlichtungsstelle handelt und der Verein an keiner Streitschlichtung vor einer anerkannten Schlichtungsstelle teilnimmt.

Ausnahme: Max. 10 Beschäftigte

Die genannten Pflichten gelten lediglich für Vereine, die mehr als 10 Personen beschäftigen. Es gilt die reine Anzahl der Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie Voll- oder Teilzeit arbeiten.

Informationspflicht nach Streit

Das VSBG statuiert auch eine weitergehende Pflicht nach Entstehen einer Streitigkeit mit einem Verbraucher. Ist eine Streitbeilegung nicht möglich, hat der Verein den Verbraucher in Textform (Brief, E-Mail) über die zuständige Streitschlichtungsstelle zu informieren und zu erklären, ob er zu einer Streitschlichtung bereit oder gar verpflichtet ist. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Beschäftigtenanzahl. Der Verein kann die Information nicht erfüllen, indem er vorsorglich über die zuständige Schlichtungsstelle informiert. Die Information muss vielmehr individuell bei jedem Streit erfolgen.

Hinweis auf OS-Plattform im Impressum

Die neuen Informationspflichten treten zu den ohnehin bestehenden Informationspflichten über die sog. OS-Plattform hinzu. Nach der sog. ODR-Verordnung der Europäischen Union müssen Unternehmer auf ihrer Website leicht zugänglich ihre E-Mail-Adresse und einen (klickbaren) Link zur OS-Plattform bereitstellen. Wir empfehlen die Aufnahme dieser Informationen im Impressum. Der Hinweis auf die OS-Plattform könnte lauten:

„Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter ec.europa.eu/consumers/odr/ finden können.“

Vereinen ist die Einhaltung der Regelungen dringend anzuraten, um unnötige Abmahnungen zu vermeiden.

Link zur Liste der Verbraucherschlichtungsstellen des Bundesamtes für Justiz

Weiterlesen:
Umfassende rechtliche und steuerrechtliche Beratung für Ihre gemeinnützige Organisation

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *