Für eine Spende muss man nichts bezahlen, wie jede spendenempfangende Organisation weiß. Steuerlich bedeutet dies, dass bei Annahme einer Sache keine Anschaffungskosten bei der empfangenden Organisation entstehen. Es können aber sehr wohl Nebenkosten im Zusammenhang mit der Überführung der Sache ins eigene Vermögen anfallen, beispielsweise Notarkosten oder Eintragungsgebühren. Mangels Anschaffungskosten sollten auch solche Nebenkosten bisher steuerlich irrelevant sein. Das FG Münster geht jetzt freilich einen anderen Weg und lässt die Nebenkosten einer unentgeltlichen Zuwendung zum Werbungskostenabzug zu.
Der entschiedene Fall betraf eine Erbengemeinschaft. Im Rahmen der Auseinandersetzung und Verteilung verschiedener vermieteter Objekte auf die einzelnen Erben entstanden Kosten, z.B. für die Grundbucheintragung. Der Erwerb der Objekte durch den Erbfall war ansonsten aber unentgeltlich und gegenleistungsfrei. Das FG Münster gewährte dennoch eine steuerliche Berücksichtigung der Nebenkosten. Trotz des Fehlens eigener Anschaffungskosten konnten die Nebenkosten zu den ursprünglichen Anschaffungskosten der Objekte hinzugerechnet werden und erweiterten damit die Bemessungsgrundlage der AfA für die vermieteten Gebäude.
Setzt sich das FG Münster mit dieser Ansicht auch beim BFH durch, dem die Sache nun zur Letztentscheidung vorliegt, hat das auch Auswirkungen für gemeinnützige Organisationen. Das gilt unmittelbar, wenn beispielsweise ein Grundstück zugewendet wird, das die gemeinnützige Einrichtung anschließend im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zur Einnahmeerzielung verwendet. Die Nebenkosten mindern in solch einem Fall die steuerpflichtigen Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Wird das Objekt hingegen nur im Rahmen der Vermögensverwaltung eingesetzt, sind die Einnahmen dort zwar ertragsteuerfrei, so dass man sich auch um die Minderung der Einnahmen durch den Abzug von Nebenkosten keine Gedanken machen muss. Dann aber kann es z.B. sinnvoll sein, den Spender von einer Kostentragung zu überzeugen, der diese dann als Teil seiner Spende seinerseits steuerwirksam abziehen kann.
Hinweis: Bei Spenden in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist Vorsicht geboten! Ein Spendenabzug ist insoweit nicht zulässig. Die gemeinnützige Körperschaft darf mithin auch keine Zuwendungsbestätigung ausstellen, wenn sie die Spendenhaftung nicht auslösen will.
FG Münster, Urteil v. 25.10.2011, Az. 13 K 1907/10 E.