Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat die außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der ein Personalgespräch mit mehreren Vorgesetzten und einem Mitglied des Betriebsrats heimlich mit seinem Smartphone aufgenommen hat, für rechtmäßig erklärt. Das heimliche Mitschneiden eines Personalgesprächs stellt nach Ansicht des LAG eine nicht zu rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesprächsteilnehmer dar.
Beleidigung als Anlass für Personalgespräch
Die Entscheidung des Hessischen LAG geht auf einen Streit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des seit dem Jahr 1990 bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmers zurück. Der Arbeitnehmer fiel zunächst im Jahr 2015 durch die Beleidigung von Vorgesetzten und dem Vorstandsvorsitzenden der Arbeitgeberin negativ auf und erhielt dafür auch eine Abmahnung. In der Folgezeit spitzten sich die Konflikte des Arbeitnehmers mit seinen Vorgesetzten zu.
Daher fand im Frühjahr 2016 ein Personalgespräch zwischen dem klagenden Arbeitnehmer und mehreren Vorgesetzten, Mitarbeitern der Personalabteilung und einem Mitglied des Betriebsrats statt. Der klagende Arbeitnehmer erstellte mit seinem Smartphone heimlich einen Mitschnitt des Gesprächs. Nachdem die beklagte Arbeitgeberin hiervon erfahren hatte, erklärte sie nach Anhörung des Betriebsrats die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Fristlose Kündigung gerechtfertigt
Das Hessische LAG hielt die Kündigung wie schon in erster Instanz das Arbeitsgericht für gerechtfertigt. Der heimliche Mitschnitt eines Personalgesprächs sei unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund „an sich“ zu rechtfertigen. Das LAG begründet dies mit einer Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Der heimliche Mitschnitt des Gesprächs verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der am Gespräch beteiligten Mitarbeiter. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze auch das Recht am gesprochenen Wort.
Auch die Einwände des Klägers, das Smartphone habe offen auf dem Besprechungstisch gelegen und er habe nicht gewusst, dass der Mitschnitt verboten sei, überzeugten das LAG nicht.
Arbeitsverhältnis vorbelastet
Nach der Entscheidung des LAG sei auch bei einer Interessenabwägung die Kündigung gerechtfertigt. Das Arbeitsverhältnis sei durch die zahlreichen Beleidigungen und Konflikte mit Kollegen und Vorgesetzten des Arbeitnehmers erheblich vorbelastet gewesen. Eine Besserung des Verhaltens in der Zukunft sei daher nicht zu erwarten.
Urteil des Hessischen LAG vom 23.08.2017, 6 Sa 137/17
Weiterlesen:
Heimlich am Arbeitsplatz erstellte Videoaufzeichnungen verwertbar
Erfolgreiche Kündigung: Welche Formalien sind zu beachten?