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Mitgliedschaft in Fördervereinen für Kunst und Kultur steuerlich begünstigt

In den Entwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen als Sonderausgaben aufgenommen, die an Körperschaften, die Kunst und Kultur fördern, geleistet werden.

Nach dem Regierungsentwurf soll nach § 10 b Abs. 1 S. 1 EStG folgender Satz 2 eingefügt werden: „Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 3 Nr. 2 handelt.“ Ausgeschlossen von der Abziehbarkeit sind demnach „kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen“. Die Regelung dient der Klarstellung, dass Mitgliedsbeiträge selbst dann abziehbar sind, wenn aufgrund der Satzung der Körperschaft oder deren tatsächlicher Geschäftsführung den Mitgliedern Vergünstigungen in Form beispielsweise von Jahresgaben, verbilligtem Eintritt oder Sonderveranstaltungen gewährt werden.

Weiterhin gilt: Insgesamt können Sonderausgaben nur bis zu einer Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden, § 10 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

 

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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