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Mitgliederversammlung unter Corona-Auflagen: Versammlung in Etappen keine Lösung

corona-mv-etappenNoch immer beeinflusst die Coronapandemie unser tägliches Leben. In vielen Vereinen stapeln sich mittlerweile die Themen, die eigentlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden müssten. Doch größere Ansammlungen von Menschen bleiben verboten. Manch findiger Verein plant daher, die Mitgliederversammlung in Etappen durchzuführen. Doch ist das rechtlich zulässig?

Mitgliederversammlungen als Präsenzveranstaltung weiterhin schwierig

Auch wenn die Beschränkungen schrittweise gelockert werden, bleiben in vielen Bundesländern große Ansammlungen von Menschen untersagt – wobei angesichts der hohen Ansteckungsgefahr bereits eine Menge von über zehn Personen als groß gelten kann, zumal im geschlossenen Raum.

Die vermeintliche Lösung: Die Mitglieder werden in kleine Gruppen aufgeteilt und belegen nacheinander den Versammlungsraum. Die Tagesordnung wird in jeder Gruppe wiederholt – zumeist die Erläuterung eines Beschlussgegenstandes durch den Vorstand und anschließend die entsprechende Abstimmung.

Das Rede- und Fragerecht muss gewahrt sein!

Das Problem liegt auf der Hand: Es kann kein Austausch aller teilnehmenden Mitglieder untereinander stattfinden. Was passiert also, wenn ein Mitglied einer späteren Gruppe ein Argument für bzw. gegen einen Beschlussgegenstand hat, das ein Mitglied der früheren Gruppe zu einer anderen als der getätigten Stimmabgabe bewogen hätte? Das Rede- und Fragerecht in der Mitgliederversammlung dient nicht nur der eigenen Information, sondern soll sämtlichen anwesenden Mitgliedern einen Einblick in die Hintergründe der Vereins- und Vorstandstätigkeit gewähren. Dies ist jedoch in einer Etappenlösung nicht möglich.

Vereine riskieren Anfechtbarkeit der Beschlüsse

Vereine mit entsprechend geplanten Versammlungen laufen Gefahr, die Gültigkeit der gefassten Beschlüsse einzubüßen. Denn, ob nun tatsächlich ein Redebeitrag erfolgt ist oder dieser sogar Auswirkung auf das Stimmergebnis gehabt hätte, ist irrelevant. Der bloße Entzug vom ordnungsgemäßen Teilhaberecht begründet einen für das Mitglied relevanten Verstoß in der Versammlungsdurchführung, wodurch Beschlüsse und Wahlen angefochten werden können.

Virtuelle Versammlung als Lösung

Eine bessere Lösung als die etappenweise Durchführung einer Präsenzversammlung ist die virtuelle Versammlung. Hierbei kommen die Mitglieder nicht physisch an einem Ort zusammen, sondern verfolgen einen Videostream des Vorstands oder weiterer Referenten und können ihr Rede- und Fragerecht digital wahrnehmen sowie online an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen. Allerdings gilt es auch hierbei Fallstricke zu vermeiden.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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