DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Mitbestimmungsgesetz: Keine Berücksichtigung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern

Mrz 14, 18 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

Kürzlich hatte das Landgericht (LG) Hamburg über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) zu entscheiden. Die AG war Antragsgegnerin und beschäftigte zum 30.06.2017 konzernweit 2.917 Mitarbeiter, davon jedoch lediglich 1.615 Arbeitnehmer in ihren Konzerngesellschaften in Deutschland. Aufgrund von mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes war deswegen ein drittelbeteiligter Aufsichtsrat gebildet worden, dem zu einem Drittel Vertreter der Arbeitnehmerseite angehörten. Der Antragsteller war hingegen der Auffassung, dass alle Arbeitnehmer des Unternehmens, damit auch die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, zu berücksichtigen seien. Infolgedessen sei ein paritätischer Aufsichtsrat nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes zu bilden, dem zur Hälfte Vertreter der Arbeitnehmerseite angehören müssten.

Beschränkung auf in Deutschland Beschäftigte

Das LG Hamburg entschied aus überzeugenden Gründen zugunsten der Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat war zutreffend nach den gesetzlichen Vorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes zusammengesetzt. Die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer waren nicht zu berücksichtigen. Der Schwellenwert von mehr als 2.000 Arbeitnehmern nach dem Mitbestimmungsgesetz war daher nicht überschritten worden.
Das Landgericht geht in seiner Begründung davon aus, dass der Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes territorial begrenzt ist (sog. Territorialitätsprinzip). Dies entspreche den betriebsverfassungsrechtlichen und kündigungsschutzrechtlichen Grundsätzen. Auch der Wille des Gesetzgebers sowie der Zweck der Unternehmensmitbestimmung lassen nach Auffassung des Gerichts auf eine Beschränkung auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer schließen.

Keine entgegenstehende Rechtsprechung des EuGH

Der Antragsteller war unter Hinweis auf eine nach ihm benannte Rechtssache des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) der Auffassung, die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer seien aus Gründen des europäischen Rechts zu berücksichtigen. Laut EuGH steht das europäische Recht nationalen Bestimmungen zur territorialen Beschränkung der aktiven und passiven Wahlberechtigung zum mitbestimmten Aufsichtsrat jedoch nicht entgegen.

Zutreffend hat das LG Hamburg die Frage des „Wählens“ auch auf die des „Zählens“ übertragen, um eine unterschiedliche Behandlung auszuschließen. Demnach gilt das Territorialitätsprinzip auch für die Berechnung der Arbeitnehmerzahl. Nur die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer in Konzerngesellschaften der Antragsgegnerin waren daher zu berücksichtigen.

Sie haben Fragen zur unternehmerischen Mitbestimmung in Ihrem Unternehmen? Unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht beraten Sie gern.

LG Hamburg, Beschluss vom 06.02.2018, 403 HKO 131/17
EuGH, Urteil vom 18.07.2017, C-566/15, „Erzberger/TUI AG“

Weiterlesen:
Betriebsratswahlen und Streitigkeiten zwischen den Betriebsparteien
Freiwillige Sonderzahlungen keine betriebliche Übung

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *