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Mining und Cloudmining: Die Frage der Gewerblichkeit

Wer sich im Bereich von Bitcoin und anderen Kryptowährungen bewegt, dem stellen sich zunächst regulatorische und steuerrechtliche Fragen beim An- und Verkauf von Bitcoin. Eine ausführliche Übersicht rund um dieses Thema haben wir bereits im Februar letzten Jahres veröffentlicht. Wer über den gelegentlichen Handel mit Bitcoin hinausgehen möchte und selber durch das sogenannte Mining nach Bitcoin schürfen will, muss jedoch weitere rechtliche Fragestellungen beachten.

Bitcoinmining – ein Gewerbe?

Unter Bitcoinmining versteht man, untechnisch formuliert, die Bereitstellung von Rechenleistung zur Berechnung von Blöcken für die Bitcoin-Blockchain. Wer einen solchen Block zuerst findet, wird mit aktuell 25 neu geschaffenen Bitcoins belohnt. Das Bundesministerium der Finanzen hat bereits 2013 Auskunft erteilt, dass es Einkünfte aus dem Mining für potentiell steuerbar hält. Wichtig ist hier insbesondere die Steuerbarkeit nach § 15 EStG als gewerbliche Tätigkeit.

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG übt eine gewerbliche Tätigkeit aus, wer nachhaltig, selbstständig und mit Gewinnabsicht am allgemeinen, wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.

Für Bitcoinmining bedeutet das, dass man zunächst planen müsste, seinen Miningclienten über einen längeren Zeitraum laufen zu lassen. Wer nur kurz seine Grafikkarte zu Testzwecken als Miner laufen lässt und dabei entgegen aller Wahrscheinlichkeit einen Block findet, handelt nicht nachhaltig.

Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr durch Verwendung der Bitcoins

Ob das bloße Mining bereits die Teilnahme am allgemeinen, wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist fraglich. Schließlich interagiert hier lediglich die eigene Hardware mit einem Softwarecode im Internet. Spätestens mit der Verwendung der Bitcoins zum Tausch oder Verkauf ist jedoch eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr gegeben, da hier mit anderen Personen interagiert wird.

Das wichtigste Kriterium ist die Absicht, mit dem Mining Gewinne zu erzielen. Dies unterscheidet gewerbliche Tätigkeiten von der bloßen sogenannten Liebhaberei. Der Gewinn bestimmt sich gemäß § 4 EStG durch Betriebsvermögensvergleich bzw. durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Wer einen Bitcoinminer betreibt, kann alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten geltend machen. Insbesondere sind dies der Anschaffungspreis der Hardware (Die Abschreibungsregeln sind zu beachten!) sowie der anteilige Strompreis. Erwirtschaftet man nach Abzug aller Kosten am Ende des Jahres einen Gewinn, so ergibt sich eine Vermutung zum Betrieb eines Gewerbes.

Aber selbst wenn man nicht sofort Gewinn erzielt, kann ein Gewerbe vorliegen. Dies bestimmt sich danach, ob der Miner über seine gesamte Lebenszeit realistischerweise Gewinn erzielen wird. Zum Beispiel wenn die Schwierigkeit der Blockberechnung sinkt oder der Bitcoinpreis steigt. In diesem Fall kann man gemäß § 10d EStG die bis dahin entstehenden Verluste vor- oder rücktragen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein dauerhaft verlustbringendes Mining auch zu einer rückwirkenden Einstufung als Liebhaberei und einer damit einhergehenden Aberkennung der steuermindernden Verluste führen kann.

Das letzte Kriterium das erfüllt werden muss, ist die Selbstständigkeit. Dies ist unzweifelhaft der Fall, wenn man seinen Miner selbst mit dem nativen Bitcoinclienten betreibt. Aber auch wenn man sich mit Anderen in einem sogenannten Mining-Pool zusammenschließt, dürfte eine Selbstständigkeit gegeben sein. Schließlich kann man einen solchen Pool jederzeit wechseln oder seinen Miner abschalten.

In der Gesamtschau werden bei aktivem Bitcoinmining regelmäßig alle Voraussetzungen erfüllt sein, so dass ein Gewerbe mit allen steuerrechtlichen Konsequenzen vorliegt.

Der spezielle Fall des Cloudminings

Der vermehrte Ausfall von Hardwarelieferungen, die Hitzeentwicklung der Geräte sowie der hohe Strompreis in Ländern wie Deutschland, haben in den letzten Monaten zu einem neuen Trend geführt – dem sogenannten Cloudmining. Hierbei schafft man sich keine eigene Hardware an, sondern wird Kunde bei einem Anbieter. Dieser nutzt die Zahlungen des Kunden vornehmlich, um die für das Mining erforderliche Hardware anzuschaffen. Der Kunde erhält dann Auszahlungen in Höhe seiner bezahlten Leistung abzüglich eventueller Gebühren und Unterhaltskosten.

Im Internet werden dutzende verschiedene Modelle des Cloudminings angeboten. Grundsätzlich erfüllt das Cloudmining alle oben dargelegten Anforderungen an ein Gewerbe. Problematisch ist lediglich die Selbstständigkeit. Hierbei kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Cloudminingvertrages an.

Überweist man dem Anbieter lediglich eine fixe Summe für eine spezifische Rechenleistung und erhält danach regelmäßige Auszahlungen ohne weitere Veränderungen vornehmen zu können, spricht viel gegen eine Selbstständigkeit und damit gegen ein Gewerbe. Kann man jedoch Rechenleistung zu- und auch wieder verkaufen, seinen Miningpool und die zu schürfende Kryptowährung beliebig aussuchen, dann tritt das Element der Selbstständigkeit wieder stärker hervor.

Bitcoinmining – noch viele ungelöste Fragen

Die Einstufung des Minings als Gewerbe führt dazu, dass potentielle Miner verschiedene Dinge beachten müssen. Zum einen ist eine Gewerbeanmeldung gem. § 14 Abs. 1 GewO erforderlich, zum anderen sind Gewinne beim Finanzamt anzuzeigen, weiterhin sind beim Verkauf der so geschürften Bitcoins Fragen der Mehrwertsteuer zu klären. Versäumnisse hierbei können eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Insbesondere im Bereich des Cloudminings ist hier vieles noch ungeklärt. Bevor Sie in diesem Bereich aktiv tätig werden, empfehlen wir, sich fachkundig beraten zu lassen.

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Ist die Investition in Bitcoin-Mining-Pools eine Vermögensanlage?

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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16 Antworten zu "Mining und Cloudmining: Die Frage der Gewerblichkeit"

  1. Astrid Dietz sagt:

    Hallo an das Team,

    Ich hätte eine Frage, die mit dem Mining verwandt sein dürfte. Angenommen man betreibt einen Node und erhält hierfür den nativen Token, wie bspw. bei HBAR.
    Dann dürfte das doch wohl sicher ebenfalls zur Pflicht einer Anmeldung eines Gewerbes führen. Deute Ich das richtig?

    • WINHELLER sagt:

      Hallo Frau Dietz, es gibt leider keine einheitlichen Regelungen, ab wann etwas als gewerblich einzustufen ist und wann nicht. Das hängt auch hier von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte durch den Steuerberater Ihres Vertrauens geprüft werden. ^fde

  2. H.Müller sagt:

    Eine Frage : wie verhält sich das Ganze bei einem Reinvestieren der erschürften Coins?(hier fällt eine kleine Gebühr beim „Contract“ an die vom Wallet der jeweiligen Kryptowährung abgezogen wird) Dabei bekommt man nie Zugriff auf die Coins (eine Übertragung auf die Wallet ist nicht möglich), sondern reinvestiert sie wieder (um mehr Hashpower/miner zu kaufen). DA ich keine Übertragung ins Wallet habe bleibt es somit Privat oder wird es Gewerblich ?

    • WINHELLER sagt:

      Hallo H. Müller,

      das lässt sich so einfach leider nicht beantworten. Diesen Sachverhalt müssten wir uns erst genauer anschauen. Wenden Sie sich dazu an den Berater Ihres Vertrauens.

      Viele Grüße
      Ihr WINHELLER-Tea

  3. Konrad Jahn sagt:

    Guten Tag,
    Wenn man bei einem cloud mining Anbieter einen einmal Betrag von 15000 für einen contract bezahlt und die täglich anfallenden stromkosten und dafür dann die Auszahlung bekommt handelt man ja schon mal gewerblich… Bedeutet das dann das ich die Anschaffungskosten von 15000€ über z. B 3Jahre abschreiben also gewinnmindernt ansetzen darf?

    • WINHELLER sagt:

      Hallo Herr Jahn,

      diesen Sachverhalt müsste man sich einmal genauer anschauen, um Ihnen eine verbindliche Antwort geben zu können. Das lässt sich so pauschal leider nicht beantworten. Wenden Sie sich dazu an den Berater Ihres Vertrauens.

      Viele Grüße
      Ihr WINHELLER-Team

  4. Jakob sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich erhalte Monatlich gut 100€ per Cloud-Mining in Btc, aber veräußere diese jedoch nicht. Müssen diese trotzdem versteuert werden oder können die Coins nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden?

    Mit freundlichen Grüßen

    Jakob

    • Hallo Jakob,

      gern beantworten wir Ihre Frage! Der Zufluss der BTC aus Cloudmining ist steuerpflichtig nach § 22 Nr. 3 EStG. Der Verkauf der BTC aus Cloudmining wiederum ist steuerfrei.

      Beste Grüße

      Philipp Hornung

  5. Jannis sagt:

    Guten Tag ,
    Ich habe mit dem Mining begonnen über einen cloud-Mining Anbieter .Der Gewinn würde sich deutlich unter die Freigrenze von 600€ etablieren . Muss ich dennoch eine Steuererklärung machen oder verfällt dies hier .

    Mit Freundlichen Grüßen,
    Jannis

  6. J. Müller sagt:

    Guten Tag,

    ich möchte über Cloudmining ca. 45 €/Monat generieren (definitiv Privat, keine Gewerbe, geht aus dem Vertrag hervor). Diese 45 € müssen dann versteuert werden weil ich bereits mit meinem Einkommen über dem Grundfreiberag bin oder gilt auch dort: Gewinn unter 600€ im Jahr, daher steuerfrei?

    Vielen Dank

    J. Müller

    • Hallo Herr Müller,

      das lässt sich schnell beantworten. Einkünfte aus Cloudmining gehören zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 EstG (wiederkehrende Bezüge). Für diese gilt die Freigrenze von 600 € nicht. Die Freigrenze betrifft private Veräußerungsgeschäfte. Abgezogen werden kann aber die Werbungskostenpauschale nach § 9a Nr. 3 EstG mit 102 €.

      Beste Grüße
      Jürgen Schwendemann

  7. Karl sagt:

    Guten Tag,
    Ich möchte mit dem mining beginnen bei einer Firma, die die Hardware bereit stellt.
    Ich zahle zu Beginn 500€ für ein mining pool.
    Ab wann müsste ich ein Gewerbe anmelden? Ab sofort oder erst dann, wenn ich meine investierten 500€ wieder raus habe und beginne Gewinne zu erzielen?

    • Hallo Karl,

      wie im Text geschildert gibt es verschiedene Konstellationen. Wir müssten uns genau ansehen, welche Währung geschürft werden soll und insbesondere, wie der Mining-Pool ausgestaltet ist, also wie die Abläufe bei diesem Mining-Pool konkret gestaltet sind. Es kommt auch darauf an, ob es sich hier noch um ein privates oder schon ein gewerbliches Mining handelt. Letztendlich müssten wir Ihren Fall anhand dieser Fragen prüfen, um eine Einschätzung abgeben zu können. Gern können Sie sich bei uns unter info@winheller.com für eine Ersteinschätzung melden.

      Mit freundlichen Grüßen
      Anka Hakert

  8. Sehr geehrter Herr Schnee,

    eine pauschale Aussage lässt sich darüber leider nicht treffen. Man müsste sich Ihren Fall individuell anschauen. Gerne können Sie unser Sekretariat (info@winheller.com, 069 76 75 77 80) kontaktieren, um dafür einen Termin zu vereinbaren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Anka Hakert

  9. Jorik Schnee sagt:

    Hallo Frau Hakert,

    mit welcher Abschreibungszeit ist man Ihrer Meinung nach auf der sicheren Seite?

    Vielen Dank,
    Jorik Schnee

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