Körperschaften, die sog. Mineralsalztherapien fördern, sind nicht gemeinnützig.
Die Finanzverwaltung hat bekannt gegeben, dass „biochemische Gesundheitsvereine“ nicht wegen Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO) als gemeinnützig anerkannt werden können. Bei der von diesen Körperschaften geförderten Mineralsalztherapie handle es sich nicht um eine eigenständige Therapierichtung.
OFD Frankfurt, Verfügung v. 02.04.2009, Az. S 0171 A – 176 – St 53